Kosten

Die entstehenden Gerichtskosten tragen nach der Regelung in § 93a der Zivilprozessordnung (ZPO) beide Ehegatten je zur Hälfte. Für die Anwaltskosten kommt jeder Ehegatte allein auf.

Sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, der von Einkommen und Vermögen der Ehepartner abhängt. Außerdem kommt es darauf an, was im Scheidungsverfahren wie geregelt wird oder werden muss (außergerichtlich / gerichtlich). Eine pauschale Angabe ist deshalb nicht möglich. Grundsätzlich gilt aber: Je weiniger gestritten wird, umso billiger wird es.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag durch das Familiengericht Prozesskostenhilfe (§§ 117, 118 ZPO). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten (§ 1360a Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch) und kann diesen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Zuletzt geändert am 24.01.2006

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