Die entstehenden Gerichtskosten tragen nach der Regelung in
§ 93a der Zivilprozessordnung (ZPO) beide Ehegatten je zur
Hälfte. Für die Anwaltskosten kommt jeder Ehegatte allein auf.
Sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten richten sich nach
dem Streitwert, der von Einkommen und Vermögen der Ehepartner
abhängt. Außerdem kommt es darauf an, was im Scheidungsverfahren wie
geregelt wird oder werden muss (außergerichtlich / gerichtlich). Eine
pauschale Angabe ist deshalb nicht möglich. Grundsätzlich gilt aber:
Je weiniger gestritten wird, umso billiger wird es.
Eine
Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag durch das
Familiengericht Prozesskostenhilfe (§§ 117, 118 ZPO). Der
unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten
Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten (§ 1360a Absatz 4
Bürgerliches Gesetzbuch) und kann diesen im Wege einer einstweiligen
Verfügung durchsetzen.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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