Auch wenn die Kosten bei Anwalt und Gericht zumeist vorzustrecken
sind, der Ratsuchende muss nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Er
kann sich unter bestimmten Umständen, zumeist wenn er obsiegt, die
Kosten erstatten lassen.
In außergerichtlichen Fällen
können dem Gegner die Kosten auferlegt werden, wenn dieser die
Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Das ist beispielsweise der
Fall, wenn der Gegner sich in Verzug befindet oder dieser
Schadensersatz zu leisten hat. Bringt der Gegner allerdings
Einwendungen vor, wird er auch die Kostennote des Anwalts nicht
zahlen.
In gerichtlichen Streitigkeiten gibt es immer eine vom
Gericht verfügte Kostenentscheidung, die entweder der unterlegenen
Partei die Kosten auferlegt oder gemäß dem Obsiegen und Unterliegen
eine Quote bildet. Hat jemand zum Beispiel 6.000 Euro eingeklagt
und sind ihm 2.000 Euro zugesprochen worden, trägt er 2/3 der
Kosten und der Beklagte 1/3. Die Quote bestimmt auch die
Kostenerstattung der Anwaltskosten durch den Gegner. Eine Ausnahme
bildet das Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz: Dort
trägt jeder seine Kosten immer selbst, auch die außergerichtlichen.
Zu beachten ist, dass immer nur die notwendigen Kosten vom
Gegner zu erstatten sind. Das führt dazu, dass beispielsweise die
Kosten für einen Korrespondenzanwalt häufig nicht erstattet werden.
Der Mandant sollte das vorher mit seinem Anwalt klären.
Auf
die Kostenentscheidung des Gerichts hin (sie ist nur eine Entscheidung
über die Quote) beantragt der Anwalt, die Kosten in einem
Kostenfestsetzungsbeschluss (dem konkreten Betrag nach) festsetzen zu
lassen. Der Gegner hat dabei aber nur die gesetzlichen Gebühren zu
erstatten. Eine etwa höher liegende Honorarvereinbarung betrifft ihn
nicht.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss können die Kosten
dann gegen den Gegner vollstreckt werden.
Können die Kosten vom
Gegner nicht beigetrieben werden, weil dieser vermögenslos ist,
trägt der Mandant die Kosten selbst, da er als Auftraggeber dem
Anwalt gegenüber zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist.
Neben den Anwaltskosten fallen bei Streitigkeiten vor Gericht auch
Gerichtskosten an. Diese können je nach Verfahrensart unterschiedlich
hoch sein.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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