Kostenerstattung

Auch wenn die Kosten bei Anwalt und Gericht zumeist vorzustrecken sind, der Ratsuchende muss nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Er kann sich unter bestimmten Umständen, zumeist wenn er obsiegt, die Kosten erstatten lassen.

In außergerichtlichen Fällen können dem Gegner die Kosten auferlegt werden, wenn dieser die Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gegner sich in Verzug befindet oder dieser Schadensersatz zu leisten hat. Bringt der Gegner allerdings Einwendungen vor, wird er auch die Kostennote des Anwalts nicht zahlen.

In gerichtlichen Streitigkeiten gibt es immer eine vom Gericht verfügte Kostenentscheidung, die entweder der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt oder gemäß dem Obsiegen und Unterliegen eine Quote bildet. Hat jemand zum Beispiel 6.000 Euro eingeklagt und sind ihm 2.000 Euro zugesprochen worden, trägt er 2/3 der Kosten und der Beklagte 1/3. Die Quote bestimmt auch die Kostenerstattung der Anwaltskosten durch den Gegner. Eine Ausnahme bildet das Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz: Dort trägt jeder seine Kosten immer selbst, auch die außergerichtlichen.

Zu beachten ist, dass immer nur die notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten sind. Das führt dazu, dass beispielsweise die Kosten für einen Korrespondenzanwalt häufig nicht erstattet werden. Der Mandant sollte das vorher mit seinem Anwalt klären.

Auf die Kostenentscheidung des Gerichts hin (sie ist nur eine Entscheidung über die Quote) beantragt der Anwalt, die Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (dem konkreten Betrag nach) festsetzen zu lassen. Der Gegner hat dabei aber nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Eine etwa höher liegende Honorarvereinbarung betrifft ihn nicht.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss können die Kosten dann gegen den Gegner vollstreckt werden.
Können die Kosten vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil dieser vermögenslos ist, trägt der Mandant die Kosten selbst, da er als Auftraggeber dem Anwalt gegenüber zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist.

Neben den Anwaltskosten fallen bei Streitigkeiten vor Gericht auch Gerichtskosten an. Diese können je nach Verfahrensart unterschiedlich hoch sein.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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