Damit das Amtsgericht den Mahnbescheid erlässt, ist es
erforderlich, dass zuvor ein Kostenvorschuss in Form der
Gerichtsgebühren entrichtet wurde - der Gläubiger muss also die
Gebühren vorstrecken. Diese richten sich nach dem Streitwert
(§ 11 Absatz 2 Gerichtskostengesetz, GKG), also nach der
Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs.
Im
Mahnverfahren fällt immer nur eine halbe Gebühr an, seit
1. Juli 2006 jedoch mindestens 23 Euro. Trotzdem ergibt sich
ein daraus ein großer Kostenvorteil gegenüber der normalen Klage.
Eine genaue Auflistung enthält der Abschnitt "Kosten" am Ende dieses
Ratgebers.
Bei Gericht können für den Vorschuss Kostenmarken
erworben werden, die dann auf den schriftlichen Mahnantrag aufgeklebt
werden. Rechtsanwälte haben einen Kostenstempler, mit dem die Kosten
aufgestempelt werden können. Im maschinellen Verfahren ist es meist
so, dass die Gebühr erst hinterher mit Erlass des Mahnbescheides zu
entrichten ist (siehe Abschnitt "Elektronische Antragstellung").
Die Kosten für den Erlass des Mahnbescheids - Gerichtsgebühren,
Bearbeitungs-, Kontoführungs- und gegebenenfalls Anwaltskosten -
werden in den Mahnbescheid aufgenommen und sind vom Schuldner zu
ersetzen, weil sie ja notwendig sind, um die Forderung gerichtlich
gegen diesen durchzusetzen.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
Copyright www.valuenet.de