Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13
beziehungsweise fünf Prozent fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer
tatsächlich gesetzlich krankenversichert ist . Dabei spielt es keine
Rolle, ob der Arbeitnehmer freiwillig oder im Rahmen einer
Familienversicherung versichert ist oder ob eine Pflichtversicherung,
beispielsweise bei Rentnern und Beziehern von Arbeitslosengeld,
besteht. Es ist auch ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der
Arbeitnehmer Beiträge an die Krankenversicherung zahlt.
Durch
den Pauschalbeitrag erlangt der geringfügig Beschäftigte keine
zusätzlichen Ansprüche gegen die Krankenkasse, da er bereits in
vollem Umfang krankenversichert ist.
Steuertipp: Den
Pauschalbeitrag von 13 Prozent beziehungsweise fünf Prozent
braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen, wenn der Beschäftigte nicht
gesetzlich, sondern privat krankenversichert sind. Das betrifft
beispielsweise Beamte und beihilfeberechtigte Angehörige,
Selbstständige sowie Angestellte, die wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der gesetzlichen in eine private
Krankenversicherung gewechselt sind.
Falls der geringfügig
Beschäftigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist, muss der Arbeitgeber ebenfalls den Pauschalbeitrag zur
Krankenversicherung entrichten. Dafür aber braucht der Arbeitsgeber -
nach geänderter Rechtslage - auf den Mini-Lohn selbst keine
Versicherungsbeiträge mehr zu zahlen. Denn das Bundessozialgericht
(BSG) hat entschieden, dass der Arbeitslohn aus geringfügiger
Beschäftigung, für den der Arbeitgeber bereits die Pauschalabgabe
zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt hat, in der
freiwilligen Krankenversicherung nicht mehr beitragspflichtig ist
(Urteil des BSG vom 16.12.2003, Aktenzeichen: B 12 KR
25/03 R).
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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