Bis Ende 2002 enthielt das Vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
IV) noch einen Kriterienkatalog, nach dem unter bestimmten
Umständen vermutet werden sollte, dass ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Dafür konnte beispielsweise sprechen, dass der Betroffene auf
Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
ist.
Diese Vermutungsregel gibt es in dieser Form heute nicht
mehr. Widerleglich vermutet wird die Selbstständigkeit nur noch
für denjenigen, der einen Existenzgründerzuschuss nach
§ 421 Absatz 1 SGB III beantragt hat und seit 1. Januar 2005 bei
Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit nach § 16
Abs. II SGB II. Solange er diesen monatlichen Zuschuss bekommt, gilt
er als selbstständig. Dies ist eine Folge der Hartz-Reformen: Wer
sich selbstständig macht und gefördert wird, soll in der
Anfangsphase nebenher auch noch abhängig arbeiten dürfen
bzw. zunächst nur für einen einzigen Auftraggeber arbeiten
können.
Allerdings hat diese Streichung nicht etwa
die Abschaffung der Scheinselbstständigkeit zur Folge. Die
Kriterien gelten trotzdem zur Abgrenzung von abhängig
Beschäftigten und Selbstständigen, weil sie ohnehin nur das
wiederholten, was die Rechtsprechung als Abgrenzungsmerkmale
entwickelt haben.
Wichtig: Die wirtschaftliche
Abhängigkeit von einem Auftraggeber schließt es nicht aus,
dass man selbständig ist - auch Unternehmen sind oft
abhängig von den Geschäftsbeziehungen zu einem bestimmten
Großabnehmer.
Die folgenden Kriterien sprechen
für eine abhängige Beschäftigung - sie müssen also
nicht etwa alle gegeben sein: Maßgeblich ist, welches Bild die
Situation im Einzelfall insgesamt ergibt. (Einzelheiten in den
folgenden Abschnitten).
- Inhalt des Vertrages (aber
unerheblich, wenn tatsächlich etwas anderes praktiziert wird)
- Tätigkeit nach Weisungen (§ 7 Absatz 1 SGB
IV)
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers (7 Absatz 1 SGB IV)
- Berichtspflicht
- Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung ohne
Beschäftigung Dritter
- Keine eigenen Betriebsmittel
- Keine eigene Betriebsstätte
- Überwiegende Tätigkeit für einen Arbeitgeber
- Verbot, für andere Auftraggeber tätig zu
werden
- Fehlendes Unternehmerrisiko und
Unternehmerinitiative
- Feste Arbeitszeiten
- Anspruch auf Urlaub
- Bezahlung von Überstunden
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Vorherige gleiche Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber
- (fehlende) Mitgliedschaft in IHK o.ä.
Zuletzt geändert am 07.01.2005
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