Kündigung bei privatem Surfen

Überschreitet der Arbeitnehmer bei einer grundsätzlichen Erlaubnis zu surfen die zulässigen Grenzen der Internetnutzung oder handelt er einem verbot zuwider, so stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Für die Kündigung ist in aller Regel aber eine vorherige Abmahnung erforderlich (z. B. Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004, Aktenzeichen: 7 Sa 1243/03; Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26.10.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 348/03). Die Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer das Verbot auch nach einschlägiger Abmahnung nachhaltig missachtet.

Das Gleiche gilt selbstverständlich, wenn sich der Arbeitnehmer über ein Verbot zu surfen hinwegsetzt.

In besonders schweren Fällen (z. B. beim Download von Kinderpornografie oder generell bei Verbotsverstoß und gleichzeitiger rechtswidriger Nutzung) ist auch eine fristlose Kündigung möglich. In einem am Arbeitsgericht (ArbG) Hannover verhandelten Fall bastelte ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an seiner eigenen Homepage. Dazu surfte er auf Kosten des Arbeitgebers auf einschlägigen Sexseiten und lud entsprechende Dateien herunter, um sie anschließend auf die heimische Webpage einzubauen. Er wusste, dass sein Chef mit solchen Praktiken nicht einverstanden war, da das Surfen auf "Rotlicht-Sites" via Rundschreiben ausdrücklich verboten war. Nachdem dem Vorgesetzen dieses Verhalten auffiel, sprach er die fristlose Kündigung aus - ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen. Die daraufhin erhobene Klage des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung wurde abgewiesen. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung zur privaten Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz. Daraus lässt sich schließen, dass, wenn ein Verbot zum Telefonieren - hier zum Surfen auf "Rotlicht-Sites" - besteht und sich der Arbeitnehmer nicht daran hält, eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Ferner stellte das Gericht fest, dass das Surfen auf Sexseiten aufgrund der hinterlassenen Datenspuren dazu geeignet ist, dass Ansehen der Firma zu schädigen. Weil dies so schwer wiege, sei auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt (Urteil des ArbG Hannover vom 01.10.2000, Aktenzeichen: 1 Ca 504/00 B).

Allein die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hätte in den vergangenen zwölf Monaten während seiner Arbeitszeit 80 bis 100 Stunden zu Privatzwecken im Internet gesurft, stellt nach Auffassung des Arbeitsgerichts ArbG) Wesel keinen geeigneten Kündigungsgrund dar, der eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen würde (Urteil des ArbG Wesel vom 21.03.2001, Aktenzeichen: 5 Ca 4021/00).

Rechtstipp: Generell ist zu beachten, dass der Arbeitgeber solche Daten nicht verwerten darf, die er durch unzulässige Überwachungsmaßnahmen erlangt hat. Er muss den Verstoß also - wenn ihm dies möglich ist - anders beweisen.

Kann der Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Umfang des Surfens nachweisen, kann er höchstens eine Verdachtskündigung aussprechen (das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer vorher angehört werden muss). In diesen Fällen ist allerdings eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer langjährig beschäftigt ist und der Arbeitgeber konkrete Beeinträchtigungen durch die Internetnutzung nicht nachweisen kann (Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26.10.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 348/03).

Zuletzt geändert am 26.09.2005

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