Wenn die Reise aufgrund nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, gibt es ein
besonderes Kündigungsrecht vor und nach Reisebeginn, dass in
§ 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Danach
kann sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Vertrag
kündigen.
Höhere Gewalt liegt in Naturereignissen, wie
Erdbeben oder Überschwemmungen, Kriegsgeschehen oder Einreiseverboten
aufgrund staatlicher Sanktionen. Streiks gelten nur als höhere
Gewalt, wenn beispielsweise das Flughafen- oder Zollpersonal streikt,
also Bereiche bestreikt werden, die nicht zum Leistungsbereich eines
Leistungsträgers, wie Fluglinie oder Hotel, gehören.
Die
höhere Gewalt muss jedoch für den Kündigenden unvorhersehbar
gewesen sein. Wer vor einem Hurrikan nicht gewarnt und nur
provisorisch untergebracht wird, weil das Hotel vom Sturm zerstört
worden ist, kann die Reise abbrechen und den Reisepreis
zurückverlangen sowie eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit
verlangen, wenn sich herausstellt, dass der Veranstalter eine
"Sturmeintreffwahrscheinlichkeit" von 1:4 nicht weitergereicht hat
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2002, Aktenzeichen: X ZR
147/01).
Die Rechtsfolgen dieses Kündigungsgrundes
unterscheiden sich von denen der Kündigung wegen Reisemangels
erheblich, weil hier eine andere Interessenlage gegeben ist. Für
höhere Gewalt kann der Veranstalter nichts. Der Veranstalter verliert
seinen Vergütungsanspruch (§§ 651j Absatz 2, 651e
Absatz 3 Satz 1 BGB). Dafür erhält er aber einen
Entschädigungsanspruch für bereits erbrachte Reiseleistungen und
Leistungen, die er noch zu erbringen hat (§§ 651j
Absatz 2, 651e Absatz 3 Satz 2 BGB). Der Reisende hat
Anspruch auf Rückbeförderung, sofern sie laut Vertrag vorgesehen ist
(§§ 651j Absatz 2, 651e Absatz 4 BGB). Fallen dafür
Mehrkosten an, kommen Veranstalter und Reisender je zur Hälfte dafür
auf. Andere Mehrkosten, beispielsweise weitere Hotelkosten, hat der
Reisende selbst zutragen (§ 651j Absatz 2 BGB).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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