Kündigung wegen höherer Gewalt

Wenn die Reise aufgrund nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, gibt es ein besonderes Kündigungsrecht vor und nach Reisebeginn, dass in § 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Danach kann sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen.

Höhere Gewalt liegt in Naturereignissen, wie Erdbeben oder Überschwemmungen, Kriegsgeschehen oder Einreiseverboten aufgrund staatlicher Sanktionen. Streiks gelten nur als höhere Gewalt, wenn beispielsweise das Flughafen- oder Zollpersonal streikt, also Bereiche bestreikt werden, die nicht zum Leistungsbereich eines Leistungsträgers, wie Fluglinie oder Hotel, gehören.

Die höhere Gewalt muss jedoch für den Kündigenden unvorhersehbar gewesen sein. Wer vor einem Hurrikan nicht gewarnt und nur provisorisch untergebracht wird, weil das Hotel vom Sturm zerstört worden ist, kann die Reise abbrechen und den Reisepreis zurückverlangen sowie eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit verlangen, wenn sich herausstellt, dass der Veranstalter eine "Sturmeintreffwahrscheinlichkeit" von 1:4 nicht weitergereicht hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2002, Aktenzeichen: X ZR 147/01).

Die Rechtsfolgen dieses Kündigungsgrundes unterscheiden sich von denen der Kündigung wegen Reisemangels erheblich, weil hier eine andere Interessenlage gegeben ist. Für höhere Gewalt kann der Veranstalter nichts. Der Veranstalter verliert seinen Vergütungsanspruch (§§ 651j Absatz 2, 651e Absatz 3 Satz 1 BGB). Dafür erhält er aber einen Entschädigungsanspruch für bereits erbrachte Reiseleistungen und Leistungen, die er noch zu erbringen hat (§§ 651j Absatz 2, 651e Absatz 3 Satz 2 BGB). Der Reisende hat Anspruch auf Rückbeförderung, sofern sie laut Vertrag vorgesehen ist (§§ 651j Absatz 2, 651e Absatz 4 BGB). Fallen dafür Mehrkosten an, kommen Veranstalter und Reisender je zur Hälfte dafür auf. Andere Mehrkosten, beispielsweise weitere Hotelkosten, hat der Reisende selbst zutragen (§ 651j Absatz 2 BGB).

Zuletzt geändert am 27.01.2006

Copyright www.valuenet.de