Das Kündigungsrecht des Reisenden wegen Schlechterfüllung setzt
voraus, dass:
- die Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt ist (dauernder Baulärm)
oder - dem
Reisenden die Reise aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem
Grund nicht zu zumuten ist (Gehbehinderung).
Wann eine
erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird von den Gerichten
äußerst unterschiedlich beurteilt. Wird einem gehbehinderten
Pauschalurlauber beispielsweise wegen Überbuchung des Hotels ein
Ersatz angeboten, bei dem sie 300 Stufen bewältigen zu müssen, wenn
sie zum Strand wollen, können die Reise auf Kosten des Veranstalters
abbrechen (Urteil des Landgerichts Bonn, Aktenzeichen: 5 S 65/00).
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn ihr ein
ordnungsgemäßes Abhilfeverlangen vorausgegangen ist (siehe Abschnitt
"Abhilfeverlangen"), worauf der Veranstalter keine Abhilfe geleistet
hat.
Eine Fristsetzung ist in folgenden Fällen entbehrlich:
- die Abhilfe ist objektiv unmöglich,
- der
Reiseveranstalter bestreitet den Mangel oder verweigert die Abhilfe,
- die besonderen Interessen des Reisenden rechtfertigen eine
sofortige Kündigung (gesundheitliches Risiko).
Dies zu
beurteilen ist eine Rechtsfrage. Der Reisende geht in jedem Fall auf
Nummer sicher, wenn er eine Frist zur Abhilfe setzt.
Die
Kündigung muss gegenüber dem Reiseveranstalter oder, soweit dies
nicht zumutbar ist, gegenüber der örtlichen Reiseleitung des
Veranstalters erklärt werden. Durch die Kündigung wird regelmäßig
der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis. beseitigt. Der
Veranstalter kann dann bloß Bezahlung für die Leistungen verlangen,
die dem Reisenden wirklich zugute gekommen sind (§ 651e
Absatz 3 BGB). Das gilt grundsätzlich auch für die zur
Beendigung noch zu erbringenden Leistungen (z. B. Rückflug).
Die Entschädigungspflicht des Reisenden entfällt aber,
soweit die Leistungen infolge der Kündigung für den Reisenden kein
Interesse haben. Auch nach Ausübung des Kündigungsrechts treffen den
Veranstalter noch Rechtspflichten aus dem Vertrag. Er hat die infolge
der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
den Reisenden zurück zu befördern, soweit der Vertrag die Rückreise
umfasst (§ 651e Absatz 4 BGB). Entstehen hierbei Mehrkosten
(z. B. Rückflug mit einer Linienmaschine wegen vorzeitiger
Heimreise) hat der Veranstalter diese Mehrkosten zu tragen, weil der
Kündigungsgrund aus seiner Sphäre stammt (§ 651e Absatz 4
Satz 2 BGB).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
Copyright www.valuenet.de