Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn bestimmte
Gründe vorliegen.
Diese können:
- in der Person des
Arbeitnehmers liegen (personenbedingte Kündigung).
- im
Verhalten des Arbeitnehmers liegen (verhaltensbedingte Kündigung).
- durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein
(betriebsbedingte Kündigung).
Die Beweislast dafür,
dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, liegt beim
Arbeitgeber. Er muss die die Kündigung tragenden Gründe
behaupten und beweisen. Näheres zu den drei Fallgruppen enthalten die
folgenden Abschnitte sowie die Ratgeber "Kündigung Teil 1" und
"Kündigung Teil 2".
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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