Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für leitende
Angestellte, allerdings eingeschränkt (§ 14 Absatz 2
KSchG). Leitende Angestellte sind nur Geschäftsführer,
Betriebsleiter und ähnliche Mitarbeiter, die berechtigt sind,
selbständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen. Beachten
Sie: Auf diese zuletzt genannte Befugnis kommt es an. Das wird häufig
bei intern so bezeichneten "leitenden Angestellten" übersehen.
Ein leitender Angestellter kann gegen seine Kündigung nicht beim
Betriebsrat Einspruch einlegen. Besteht ein Sprecherausschuss in einem
Betrieb, so muss dieser vor jeder Kündigung gehört werden
(§ 31 Absatz 2 Gesetz über Sprecherausschüsse der
leitenden Angestellten, SprAuG). Ein solcher ist in Betrieben mit in
der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten zu bilden (§ 1
SprAuG). Wurde der Sprecherausschuss nicht angehört, ist die
Kündigung unwirksam. Je nach dem, ob es um eine ordentliche oder
fristlose Kündigung handelt, muss sich der Ausschuss unverzüglich
oder innerhalb einer Woche äußern - tut er dies nicht, gilt das
Einverständnis als erteilt.
Erleichterung für den
Arbeitgeber: Er kann im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eines
leitenden Angestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
stellen, ohne ihn begründen zu müssen. Die Regelung ist der
besonderen Vertrauensstellung, die leitende Angestellte innehaben,
geschuldet.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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