Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz
aus § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Ihnen kann
allenfalls außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dann muss aber die Zustimmung des Betriebsrats dazu vorliegen. Diese
kann allerdings auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht
ersetzt werden. Gleiches gilt für Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, sowie für Bordvertretung oder
Seebetriebsrat.
Eine ordentliche Kündigung eines
Betriebsratsmitgliedes ist in jedem Fall unzulässig.
Auch bei
Massenänderungskündigungen gilt der Sonderkündigungsschutz für
Mitglieder des Betriebsrats. Selbst dann, wenn alle Mitarbeiter von
Änderungskündigungen betroffen sind, darf einem Betriebsratsmitglied
nicht ausnahmsweise ordentlich gekündigt werden (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 2 AZR 81/04).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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