Kundenschutz / Bezirksschutz

Der Handelsvertreter hat grundsätzlich nicht nur einen Provisionsanspruch für selbst abgeschlossene Geschäfte. Er genießt auch einen gewissen Kundenschutz. Daraus ergibt sich ein Provisionsanspruch für alle Geschäfte, die mit Dritten geschlossen werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte gleicher Art geworben hat (§ 87 Absatz 1 HGB).

Ist dem Handelsvertreter außerdem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, muss ihm auch Provision für alle Geschäfte gewährt werden, die mit Personen in seinem Bezirk oder aus seinem Kundenkreis abgeschlossen werden, auch wenn er selbst nicht aktiv geworden ist, selbst wenn diese nicht auf seine Vermittlungstätigkeit zurückgehen.

Rechtstipp: Gegenüber dem Unternehmer hat der Handelsvertreter einen erweiterten Auskunftsanspruch über diese Geschäfte (siehe Ratgeber: "Handelsvertreter Teil 2").

Zuletzt geändert am 29.04.2006

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