Der Handelsvertreter hat grundsätzlich nicht nur einen
Provisionsanspruch für selbst abgeschlossene Geschäfte. Er genießt
auch einen gewissen Kundenschutz. Daraus ergibt sich ein
Provisionsanspruch für alle Geschäfte, die mit Dritten geschlossen
werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte gleicher
Art geworben hat (§ 87 Absatz 1 HGB).
Ist dem
Handelsvertreter außerdem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis
zugewiesen, muss ihm auch Provision für alle Geschäfte gewährt
werden, die mit Personen in seinem Bezirk oder aus seinem Kundenkreis
abgeschlossen werden, auch wenn er selbst nicht aktiv geworden ist,
selbst wenn diese nicht auf seine Vermittlungstätigkeit zurückgehen.
Rechtstipp: Gegenüber dem Unternehmer hat der
Handelsvertreter einen erweiterten Auskunftsanspruch über diese
Geschäfte (siehe Ratgeber: "Handelsvertreter Teil 2").
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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