Die umfangreiche Rechtsprechung zu Reisemängeln hat auch einige
kuriose Urteile hervorgebracht.
So stellt es laut dem
Frankfurter Landgericht (LG) einen Mangel einer Kreuzfahrtreise in die
Karibik dar, wenn das Kreuzfahrtschiff fast ausschließlich einer
Sonderveranstaltung durch Schweizer Folkloregruppen dient, die in
erheblichem Umfang das Unterhaltungsprogramm durch Veranstaltungen mit
schweizerischem Volkscharakter (Blasmusik, Jodeln, Alphornblasen,
Trachtentänze, Chörli-Singen, etc.) prägen, denen der Reisende
nicht ausweichen kann. Die Reisenden erhielten 40 Prozent
Minderung, 25 Prozent davon allein wegen der Beeinträchtigung
durch die Folkloreveranstaltungen und weitere 15 Prozent auf das
deshalb zumindest teilweise ausgefallene Bordprogramm in Form
lateinamerikanischer Musik (Urteil des LG Frankfurt vom 19.04.1993,
Aktenzeichen: 2/24 S 341/92).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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