Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung:

  • an mindestens fünf Tagen in der Woche von vornherein auf längstens zwei Monate im Kalenderjahr begrenzt ist
    oder
    an weniger fünf Tagen in der Woche von vornherein auf längstens 50 Arbeitstage begrenzt ist
    und
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro überschreitet.

Wichtig ist in diesem Fall nicht die Gehaltshöhe, sondern ausschließlich das zeitliche Kriterium.

Zuletzt geändert am 03.01.2008

Copyright www.valuenet.de