Der Arbeitgeber hat auch bei der Vorbereitung und Durchführung des
Bewerbungsgesprächs eine Reihe von rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Nicht nur bei der Stellenausschreibung (siehe Abschnitt
"Stellenausschreibung"), sondern auch bei der Einladung zum
Vorstellungsgespräch und bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber das Benachteiligungsverbot
wegen des Geschlechts aufgrund der gesetzlichen Regelung in
§ 611a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
berücksichtigen.
Wer einen Bewerber wegen seines Geschlechtes
schon im Vorfeld aussortiert, muss angemessenen Schadensersatz
leisten. Welche Höhe angemessen ist, richtet sich unter anderem nach
dem Alter des Bewerbers, seinen beruflichen Chancen sowie der
Position, die er wegen der Diskriminierung nicht erhalten hat.
Hätte der Bewerber die Position jedoch auch dann nicht erhalten,
wenn er nicht wegen seines Geschlechts diskriminiert worden wäre, ist
die Höhe des Schadensersatzes auf maximal drei Monatsverdienste
beschränkt (§ 611a Absatz 3 Satz 1 BGB). Als Maßstab
für den Monatsverdienst dient das Gehalt, das der Bewerber im Falle
seiner Einstellung im ersten Monat seiner Tätigkeit verdient hätte
(§ 611a Absatz 3 Satz 2 BGB).
Zu beachten ist,
dass die genannten Schadensersatzansprüche innerhalb einer bestimmten
Frist geltend gemacht werden müssen. Sie beträgt nach § 611a
Absatz 4 BGB normalerweise sechs Monate. Hätte im angestrebten
Arbeitsverhältnis allerdings eine Ausschlussfrist gegolten, gilt sie
auch jetzt: Sie darf nur nicht kürzer als zwei Monate sein
(§ 611 a Absatz 4 BGB). Die Frist beginnt zu laufen, wenn
die Ablehnung der Bewerbung zugegangen ist.
Rechtstipp: Der
Arbeitgeber ist gesetzlich zum Ersatz der notwendigen
Vorstellungskosten (Anfahrtskosten, Verpflegungskosten,
Übernachtungskosten) verpflichtet. Will er die Kosten nicht ersetzen,
muss er das bereits bei der Einladung ausdrücklich erklären.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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