Unzulässiger Lärm wird vom Gesetzgeber als Verstoß gegen die
öffentliche Ordnung gewertet.
Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestimmt hierzu folgendes:
"Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem
unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm
erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu
schädigen (§ 117 Absatz 1 OWiG). Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wenn
die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann."
Mit einem Bußgeld belegt werden kann demnach jede Art der
unnötigen Lärmerregung. Diese Vorschrift erfasst auch den so
genannten Alltagslärm (zum Beispiel Hämmern bei offenen Türen und
Fenstern, Hundegebell, Warmlaufenlassen von Omnibussen zur Nachtzeit,
lautes Grölen in der Nacht).
Auch die Straßenverkehrsordnung
(StVO) enthält mit § 30 Absatz 1 StVO eine spezielle
Vorschrift zum Thema Lärm.
Davon erfasst wird auch der häufige
Streitpunkt, dass der Nachbar jeden Wintermorgen sein Fahrzeug
lautstark warmlaufen lässt. Denn nach dieser Bestimmung ist es
verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren
übermäßig laut zu schließen. Der Bußgeldkatalog des
Bundesministeriums für Verkehr sieht für das Laufenlassen des Motors
oder das überlaute Türenschließen ein Verwarnungsgeld von zehn Euro
vor (Nr. 117 BKat).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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