Lärmempfindlichkeit kann beim Einzelnen sehr unterschiedlich
ausgeprägt sein. Während der eine bereits an die Decke geht, wenn
sein Nachbar die Toilettenspülung bedient, liest der andere
seelenruhig sein Buch weiter, obwohl nebenan der Rasenmäher knattert.
Für den Richter ist es deshalb oft sehr schwierig, das tatsächliche
Ausmaß einer Störung zu erfassen und eine gerechte Entscheidung für
den Einzelfall zu treffen.
Ganz allgemein zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass es keine starren Regeln gibt - abgesehen von
den gesetzlichen Ruhezeiten (Nachtruhe, Mittagszeit, Sonn- und
Feiertage). So muss etwa beim Klavierspiel das Interesse beider
Nachbarn gegeneinander abgewogen werden: Ist das Haus hellhörig? Übt
der Nachbar das Klavierspiel beruflich oder nur privat aus? Unter
gewöhnlichen Umständen sind wohl eineinhalb Stunden täglichen
Klavierspiels hinzunehmen - mehr allerdings meist nicht.
Ein
Beispiel aus der Rechtsprechung: Hält ein Eigenheimbesitzer in
Freivolieren in seinem Garten mehr als 50 Papageien und Sittiche, so
kann sein Nachbar wegen der Lärmbelästigung durch die Tiere
verlangen, dass der Vogelliebhaber entweder lärmdämmende Maßnahmen
ergreift oder aber seine Vögel ausquartiert (Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen: 6 U 57/98).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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