Als "unerhebliche Beeinträchtigung" gelten normale Wohngeräusche,
übermäßige Geräuschentwicklung ist dagegen verboten.
Beispiel: Strenger als im Mietrecht, das grundsätzlich das
Musizieren in der Mietwohnung - wenn auch zeitlich und nach der
Lautstärke reglementiert - gestattet, kann dem Wohnungseigentümer
jede Musikausübung verboten werden, soweit andere Eigentümer dadurch
über Gebühr belästigt werden.
Allerdings ist eine
Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung nach Ansicht des
Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) nur zulässig, wenn sie
eine Ausnahme für berufsbedingt musizierende Bewohner vorsieht
(Beschluss des BayObLG vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 2 ZBR 141/01).
Die diesem Urteil zugrunde liegende Hausordnung erlaubte ein
Musizieren in Zimmerlautstärke. Lauteres Musizieren war ebenfalls
gestattet, und zwar zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen
15.00 und 20.00 Uhr. Trotzdem erklärte das Bayerische Oberste
Landesgericht die Hausordnung insoweit für ungültig. Die Wohnanlage
enthielt keine Benutzungsbeschränkungen, konnte also auch von
Freiberuflern genutzt werden, und somit auch von Berufsmusikern,
unerheblich, ob diese nur proben oder Unterricht erteilen. Eine
entsprechende Auslegung der Hausordnung ist ebenfalls unzulässig.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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