Diese Pflanzenabsonderungen werden auch als "Pflanzliche
Immissionen" bezeichnet. Sie zählen zu den "ähnlichen Einwirkungen"
im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Der
Grundstückseigentümer kann Unterlassung verlangen, wenn die
pflanzlichen Immissionen vom Nachbargarten ihn in der Nutzung seines
Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine bloße Belästigung
reicht hierfür jedoch nicht aus und häufig muss der Laubfall als
"ortsüblich" hingenommen werden.
Bei einem ländlichen
Grundstück hat der Nachbar zum Beispiel keinen Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen für die Beseitigung von Samen einer Birke, da solche
natürlichen Beeinträchtigungen hinzunehmen sind (Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, veröffentlicht in:
NJW-RR 1987, Seite 1101).
Für den Nachbarn entschied
in so einem Fall dagegen das Oberlandesgericht (OLG) Köln: Der
Nachbar könne zwar nicht die Entfernung eines geschützten Baumes
verlangen, wohl aber die Beschneidung der Äste. Außerdem müsse der
Baumbesitzer dem Nachbarn die Kosten für die Reinigung der Dachrinne
ersetzen, wenn diese durch die Blätter des geschützten Baumes
verstopft wurde (Urteil des OLG Köln vom 17.02.1997, Aktenzeichen:
16 U 50/96).
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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