Das Patent läuft grundsätzlich zwei Jahre, die maximale Laufzeit
eines Patents beträgt laut § 16 des Patentgesetzes (PatG)
20 Jahre ab Anmeldedatum.
Ausnahmsweise kann für
Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem
klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden
können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die
Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert
(§ 16a PatG) .
Die Laufzeit des Patents bestimmt der
Patentinhaber selbst. Will der Inhaber das Patentrecht länger als
zwei Jahre beanspruchen, muss er ab dem dritten Jahr eine
Jahresgebühr entrichten. Unterbleibt die Zahlung, endet das Patent
vorzeitig. Die Jahresgebühr ist umso höher, je länger das Patent
geschützt ist: Sind im dritten Jahr "nur" 70 Euro fällig, so
sind es im 20. Patentjahr dagegen stolze 1.940 Euro.
Ein Patent kann auch widerrufen oder für nichtig erklärt werden.
Das ist vor allem der Fall wenn die Erfindung nicht patentfähig ist
oder nicht vollständig offenbart wurde.
- Der Widerruf
erfolgt durch das Patentamt, wenn ein Dritter rechtzeitig und
begründet gegen die angemeldete Erfindung Widerspruch erhoben hat.
- Nichtigkeit tritt dagegen nach erfolgreicher Klage gegen den
Patentinhaber mit Rechtskraft des Urteils ein.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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