Laufzeit

Das Patent läuft grundsätzlich zwei Jahre, die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 des Patentgesetzes (PatG) 20 Jahre ab Anmeldedatum.
Ausnahmsweise kann für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert (§ 16a PatG) .

Die Laufzeit des Patents bestimmt der Patentinhaber selbst. Will der Inhaber das Patentrecht länger als zwei Jahre beanspruchen, muss er ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr entrichten. Unterbleibt die Zahlung, endet das Patent vorzeitig. Die Jahresgebühr ist umso höher, je länger das Patent geschützt ist: Sind im dritten Jahr "nur" 70 Euro fällig, so sind es im 20. Patentjahr dagegen stolze 1.940 Euro.

Ein Patent kann auch widerrufen oder für nichtig erklärt werden. Das ist vor allem der Fall wenn die Erfindung nicht patentfähig ist oder nicht vollständig offenbart wurde.

  • Der Widerruf erfolgt durch das Patentamt, wenn ein Dritter rechtzeitig und begründet gegen die angemeldete Erfindung Widerspruch erhoben hat.
  • Nichtigkeit tritt dagegen nach erfolgreicher Klage gegen den Patentinhaber mit Rechtskraft des Urteils ein.

Zuletzt geändert am 01.05.2006

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