Erbrechtlich sind Personen, die sich in einer
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft verbunden haben, einem
Ehegatten gleichgestellt. Eine entsprechende Regelung enthält
§ 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Der Lebenspartner wird
wie ein Ehegatte behandelt.
Zwei Personen gleichen Geschlechts
begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine
Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen
oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer
Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen
werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Die
Lebenspartner leben - wie Eheleute - im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, sofern sie nichts anderes vereinbaren (§ 6
LPartG).
Durch Testament oder Erbvertrag kann - wie bei
Ehegatten - von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Im
Einzelnen unterrichtet darüber der Notar. Der Lebenspartner, der
enterbt wurde oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen
Erbteils bedacht wurde, hat allerdings auch einen
Pflichtteilsanspruch. Dieser umfasst die Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils (§ 10 Absatz 6 LPartG).
Das
Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur
Zeit des Todes des Erblassers:
- die Voraussetzungen für
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser
die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
- der
Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt
hat und dieser Antrag begründet war.
Zu bedenken ist
dass Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich noch wie fremde Dritte
behandelt werden, so dass sie nur einen geringen Steuerfreibetrag in
Anspruch nehmen können und der Besteuerung nach Steuerklasse I
unterliegen.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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