Auch eine Leistungsänderung ist möglich. Der Reiseveranstalter
kann noch nach Vertragsschluss die Reise absagen oder wesentliche
Reiseleistungen ändern, § 651a Absatz 5 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB). Dies muss aber - wie die nachträgliche
Preiserhöhung - im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Bei einer
erheblichen Änderung der Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten und den bereits entrichteten Reisepreis zurückverlangen
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen. Auch in diesem Fall muss er (wie bei einer
Preiserhöhung) seine Rechte sofort nach Erhalt der Erklärung der
Leistungsänderung geltend machen.
Eine nachträgliche
Leistungsänderung ist nur dann zulässig, wenn:
- eine
vertragliche Vereinbarung darüber vorliegt, welche Gründe zur
Änderung oder Absage berechtigen und innerhalb welcher Frist eine
Änderung oder Absage zu erfolgen hat, was auch in Form von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen kann.
- der
formularmäßige Änderungsvorbehalt dem Reisenden zumutbar ist
(§ 308 Nr. 4 BGB). Das ist meist dann der Fall, wenn es
sich um geringfügige Abweichungen handelt.
- der Veranstalter
eine insoweit zulässige Änderung der Reiseleistung oder eine
insoweit zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis des Grundes erklärt hat (§ 651a Absatz 5
BGB).
- die Absageerklärung dem Reisenden innerhalb der im
Vertrag vereinbarten Frist vor Reisebeginn zugegangen ist.
Zumutbar ist dem Reisenden beispielsweise eine abweichende Abfolge
der Reiseziele bei einer Rundreise. War jedoch eine Rundreise mit
anschließendem Badeurlaub gebucht, braucht eine solche Änderung der
Reihenfolge nicht hingenommen zu werden. Der Austausch des Mietobjekts
im gültigen Katalog gegenüber dem einer Vorausbuchung zu Grunde
liegenden früheren Katalogs ist möglich, wenn auf
Änderungsmöglichkeiten hingewiesen ist.
Unzumutbar ist
jedoch immer die Auswechslung des Urlaubsortes, in diesem Fall ist die
Reise mangelhaft.
Rechtstipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob
die Änderungen erheblich sind, sollten Sie im Zweifelsfall zwar
akzeptieren, sich aber schriftlich Minderungs- und
Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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