Leistungsänderung

Auch eine Leistungsänderung ist möglich. Der Reiseveranstalter kann noch nach Vertragsschluss die Reise absagen oder wesentliche Reiseleistungen ändern, § 651a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies muss aber - wie die nachträgliche Preiserhöhung - im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Bei einer erheblichen Änderung der Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten und den bereits entrichteten Reisepreis zurückverlangen oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Auch in diesem Fall muss er (wie bei einer Preiserhöhung) seine Rechte sofort nach Erhalt der Erklärung der Leistungsänderung geltend machen.

Eine nachträgliche Leistungsänderung ist nur dann zulässig, wenn:

  • eine vertragliche Vereinbarung darüber vorliegt, welche Gründe zur Änderung oder Absage berechtigen und innerhalb welcher Frist eine Änderung oder Absage zu erfolgen hat, was auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen kann.
  • der formularmäßige Änderungsvorbehalt dem Reisenden zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB). Das ist meist dann der Fall, wenn es sich um geringfügige Abweichungen handelt.
  • der Veranstalter eine insoweit zulässige Änderung der Reiseleistung oder eine insoweit zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Grundes erklärt hat (§ 651a Absatz 5 BGB).
  • die Absageerklärung dem Reisenden innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist vor Reisebeginn zugegangen ist.

Zumutbar ist dem Reisenden beispielsweise eine abweichende Abfolge der Reiseziele bei einer Rundreise. War jedoch eine Rundreise mit anschließendem Badeurlaub gebucht, braucht eine solche Änderung der Reihenfolge nicht hingenommen zu werden. Der Austausch des Mietobjekts im gültigen Katalog gegenüber dem einer Vorausbuchung zu Grunde liegenden früheren Katalogs ist möglich, wenn auf Änderungsmöglichkeiten hingewiesen ist.

Unzumutbar ist jedoch immer die Auswechslung des Urlaubsortes, in diesem Fall ist die Reise mangelhaft.

Rechtstipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob die Änderungen erheblich sind, sollten Sie im Zweifelsfall zwar akzeptieren, sich aber schriftlich Minderungs- und Schadensersatzansprüche vorbehalten.

Zuletzt geändert am 27.01.2006

Copyright www.valuenet.de