Leistungsbeschreibung

An die im Katalog enthaltenen Angaben muss sich der Reiseveranstalter halten. Spätere Beschwerden bezüglich von Reisemängeln sind jedoch dann nicht erfolgreich, wenn sie auf ein unzureichendes Studium der Leistungsbeschreibung beruhen.

Für die Katalogangaben hat sich schon eine Art Geheimsprache eingebürgert. Je verschlüsselter die Beschreibung ist, umso angreifbarer ist sie allerdings auch. Im nachfolgenden sind einige Bezeichnungen, die verdeckt auf Missstände hindeuten können aufgelistet.

  • Direktflug:
    Der Direktflug kann eine Zwischenlandung einschließen, allerdings ohne, dass das Flugzeug gewechselt werden muss. Der Nonstop-Flug bringt den Reisenden dagegen direkt ans Ziel.
  • Zentrale Lage / verkehrsgünstige Lage:
    Dahinter verbirgt sich oft eine Warnung vor starkem Verkehrslärm in der Umgebung des Hotels. "Zentral, aber ruhig" ist deshalb schon wesentlich weniger lärmbelastet.
  • Aufstrebender Ort:
    Die Bezeichnung kann auf eine unterentwickelte und unterversorgte Umgebung mit vielen Baustellen und Straßen in schlechtem Zustand hindeuten. Das gilt auch für die Häuser der Umgebung.
  • Idylle in ruhiger Natur:
    Bei dieser Lagebeschreibung sind wahrscheinlich wenig touristische Angebote und Infrastruktur zu finden.
  • Lebhaft, munter und fröhlich:
    Es handelt sich um ein Touristengebiet, in dem von einem Erholungsurlaub nicht ausgegangen werden kann.
  • Hotel direkt am Meer:
    Ist die Lage des Hotels so und ohne weitere Zusätze beschrieben, kann das heißen, dass kein Badestrand vorhanden ist (Hafen oder Steilküste). Einen Badestrand findet man nur bei einem "Hotel am Strand".
  • Hotel mit internationaler Atmosphäre:
    Ein solches Hotel wird möglicherweise von ausgelassenen Vereinen und Gruppen aus aller Herren Länder heimgesucht.
  • Einrichtung im "griechischen Stil":
    Der Fußboden ist gekachelt, die Stühle sind aus Holz, Polstermöbel sind sicher nicht vorhanden.
  • Kinderfreundliches Haus:
    Hier findet der Urlauber in der Regel keine Ruhe und Erholung, denn die Kleinen dürfen lauthals toben.
  • Allabendliche Tanzveranstaltungen:
    Der Reisende muss damit rechnen, dass er diese auf dem eigenen Zimmer mithören kann.
  • In der Nähe des Flughafens:
    Die Beschreibung lässt auf Fluglärm schließen. Das Hotel liegt in der Einflug- oder Abflugschneise eines Flughafens.
  • Zimmer zur Meerseite:
    Die Zimmer des Hotels sind zum Meer hin gerichtet, ein Blick aufs Meer ist dabei jedoch nicht geschuldet (Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 03.08.2000, Aktenzeichen: 28 C 155/00). Häuser oder üppige Vegetation können den direkten Blick versperren. Nur "Meerblick" heißt eben auch Meerblick.
  • Natürlicher / naturbelassener Strand:
    Der Strand wird sich selbst überlassen. Dort können Abfall, wie Glasscherben und ähnliches, zu finden sein. Oft weist diese Umschreibung gar auf einen Strand hin, in dessen unmittelbarer Nähe Abwasserzuläufe ins Meer führen.
  • Freundlich und zweckmäßiges Zimmer:
    Die Wände des Zimmers sind eventuell nur gekalkt und der Fußboden ist gekachelt. Eine zweckmäßige Einrichtung lässt also auf wenig Komfort schließen.
  • Beheizbarer Swimmingpool:
    Beheizbar heißt nicht tatsächlich beheizt.
  • Unterkunft mit Familienanschluss:
    Hier wird vom Gast erwartet, dass er berichtet, wo er war, was er unternehmen will und dass er an gemeinsamen Aktivitäten oder Spieleabenden teilnimmt.
  • Soeben eröffnetes Haus:
    Die Unterkunft kann noch Farbe riechen, oft sind auch noch nicht alle Ausbauarbeiten erledigt.
  • All-inclusive:
    Die Angebote beziehen diese sich oft nur auf bestimmte Bereiche des Hotels oder der Anlage oder sind auf bestimmte Zeiten begrenzt. Hier ist eine genaue Information anzuraten.

Auch Fotos sagen etwas über die geplante Reise aus, wenn im Text nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es auch anders aussehen kann. Die Beschränkung im Katalog auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber seinem Kunden. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog entsprochen hatte. Es war halb so groß, hatte keine Holzdecke, nur ein Fenster, die abgebildete Möbel wie Couch oder drei Tischleuchten waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem nur aus Plastik (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 29 C 16301/97).

Legt das Reisebüro neben dem für die Winterreise geltenden Hotelprospekt auch den Sommerkatalog vor, so schuldet der Reiseveranstalter nicht die im Sommerkatalog aufgeführten Leistungen. Ein normaler Durchschnittsreisender muss erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für die jeweilige Jahreszeit laut Beschreibung auch anbietet (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 22 S 531/01).

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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