An die im Katalog enthaltenen Angaben muss sich der
Reiseveranstalter halten. Spätere Beschwerden bezüglich von
Reisemängeln sind jedoch dann nicht erfolgreich, wenn sie auf ein
unzureichendes Studium der Leistungsbeschreibung beruhen.
Für
die Katalogangaben hat sich schon eine Art Geheimsprache
eingebürgert. Je verschlüsselter die Beschreibung ist, umso
angreifbarer ist sie allerdings auch. Im nachfolgenden sind einige
Bezeichnungen, die verdeckt auf Missstände hindeuten können
aufgelistet.
- Direktflug:
Der Direktflug kann eine
Zwischenlandung einschließen, allerdings ohne, dass das Flugzeug
gewechselt werden muss. Der Nonstop-Flug bringt den Reisenden dagegen
direkt ans Ziel.
- Zentrale Lage / verkehrsgünstige
Lage:
Dahinter verbirgt sich oft eine Warnung vor starkem
Verkehrslärm in der Umgebung des Hotels. "Zentral, aber ruhig" ist
deshalb schon wesentlich weniger lärmbelastet. - Aufstrebender
Ort:
Die Bezeichnung kann auf eine unterentwickelte und
unterversorgte Umgebung mit vielen Baustellen und Straßen in
schlechtem Zustand hindeuten. Das gilt auch für die Häuser der
Umgebung. - Idylle in ruhiger Natur:
Bei dieser
Lagebeschreibung sind wahrscheinlich wenig touristische Angebote und
Infrastruktur zu finden. - Lebhaft, munter und fröhlich:
Es handelt sich um ein Touristengebiet, in dem von einem
Erholungsurlaub nicht ausgegangen werden kann. - Hotel direkt
am Meer:
Ist die Lage des Hotels so und ohne weitere Zusätze
beschrieben, kann das heißen, dass kein Badestrand vorhanden ist
(Hafen oder Steilküste). Einen Badestrand findet man nur bei einem
"Hotel am Strand". - Hotel mit internationaler Atmosphäre:
Ein solches Hotel wird möglicherweise von ausgelassenen Vereinen
und Gruppen aus aller Herren Länder heimgesucht.
- Einrichtung im "griechischen Stil":
Der Fußboden ist
gekachelt, die Stühle sind aus Holz, Polstermöbel sind sicher nicht
vorhanden. - Kinderfreundliches Haus:
Hier findet der
Urlauber in der Regel keine Ruhe und Erholung, denn die Kleinen
dürfen lauthals toben. - Allabendliche Tanzveranstaltungen:
Der Reisende muss damit rechnen, dass er diese auf dem eigenen
Zimmer mithören kann. - In der Nähe des Flughafens:
Die
Beschreibung lässt auf Fluglärm schließen. Das Hotel liegt in der
Einflug- oder Abflugschneise eines Flughafens. - Zimmer zur
Meerseite:
Die Zimmer des Hotels sind zum Meer hin gerichtet, ein
Blick aufs Meer ist dabei jedoch nicht geschuldet (Urteil des
Amtsgerichts Kleve vom 03.08.2000, Aktenzeichen: 28 C 155/00). Häuser
oder üppige Vegetation können den direkten Blick versperren. Nur
"Meerblick" heißt eben auch Meerblick. - Natürlicher /
naturbelassener Strand:
Der Strand wird sich selbst überlassen.
Dort können Abfall, wie Glasscherben und ähnliches, zu finden sein.
Oft weist diese Umschreibung gar auf einen Strand hin, in dessen
unmittelbarer Nähe Abwasserzuläufe ins Meer führen.
- Freundlich und zweckmäßiges Zimmer:
Die Wände des Zimmers
sind eventuell nur gekalkt und der Fußboden ist gekachelt. Eine
zweckmäßige Einrichtung lässt also auf wenig Komfort schließen.
- Beheizbarer Swimmingpool:
Beheizbar heißt nicht
tatsächlich beheizt. - Unterkunft mit Familienanschluss:
Hier wird vom Gast erwartet, dass er berichtet, wo er war, was er
unternehmen will und dass er an gemeinsamen Aktivitäten oder
Spieleabenden teilnimmt. - Soeben eröffnetes Haus:
Die
Unterkunft kann noch Farbe riechen, oft sind auch noch nicht alle
Ausbauarbeiten erledigt. - All-inclusive:
Die Angebote
beziehen diese sich oft nur auf bestimmte Bereiche des Hotels oder der
Anlage oder sind auf bestimmte Zeiten begrenzt. Hier ist eine genaue
Information anzuraten.
Auch Fotos sagen etwas über die
geplante Reise aus, wenn im Text nicht ausdrücklich darauf verwiesen
wird, dass es auch anders aussehen kann. Die Beschränkung im Katalog
auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers reicht nicht aus, wenn
es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung gibt. Sonst verletzt
der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber seinem
Kunden. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von 15
Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im
Katalog entsprochen hatte. Es war halb so groß, hatte keine
Holzdecke, nur ein Fenster, die abgebildete Möbel wie Couch oder drei
Tischleuchten waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem
nur aus Plastik (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 29
C 16301/97).
Legt das Reisebüro neben dem für die
Winterreise geltenden Hotelprospekt auch den Sommerkatalog vor, so
schuldet der Reiseveranstalter nicht die im Sommerkatalog
aufgeführten Leistungen. Ein normaler Durchschnittsreisender muss
erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge
herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für
die jeweilige Jahreszeit laut Beschreibung auch anbietet (Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 22 S 531/01).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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