Der gemobbte Arbeitnehmer kann nach den allgemeinen Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches unter bestimmten Umständen,
auch unter Fortzahlung der Vergütung, die Arbeitsleistung
verweigern (§§ 273 Abs.1, 615 BGB). Hierzu muss er den
Arbeitgeber jedoch zunächst auf den Missstand hingewiesenund ihm
eine angemessene Zeit eingeräumt haben, diesen zu beheben.
Gleiches ergibt sich auch aus dem Beschäftigtenschutzgesetz
für den Fall, dass es sich um sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz handelt und der Arbeitgeber keine oder offensichtlich
ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Handlungen ergreift
(§ 4 Abs.2 BeschäftigungsschutzG).
Zuletzt geändert am 26.11.2004
Copyright www.valuenet.de