Leistungsverweigerungsrecht

Der gemobbte Arbeitnehmer kann nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unter bestimmten Umständen, auch unter Fortzahlung der Vergütung, die Arbeitsleistung verweigern (§§ 273 Abs.1, 615 BGB). Hierzu muss er den Arbeitgeber jedoch zunächst auf den Missstand hingewiesenund ihm eine angemessene Zeit eingeräumt haben, diesen zu beheben. Gleiches ergibt sich auch aus dem Beschäftigtenschutzgesetz für den Fall, dass es sich um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz handelt und der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Handlungen ergreift (§ 4 Abs.2 BeschäftigungsschutzG).

Zuletzt geändert am 26.11.2004

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