Kann der Wagen - etwa bei Bestellung - nicht sofort übergeben
werden, wird in der Regel ein Liefertermin vereinbart. Dieser ist
jedoch in den meisten Fällen nicht bindend. Überschreitet der
Verkäufer den Termin, kann der Käufer hieraus meist keine Rechte
herleiten. Nach den von den Verkäufern üblicherweise verwendeten
Neuwagenbedingungen kann der Verkäufer die Frist "ungestraft" bis zu
sechs Wochen überschreiten, erst danach gerät er in Verzug.
Rechtstipp: Achten Sie auf den Wortlaut! Kommt es Ihnen auf die
rechtzeitige Lieferung an, müssen Sie den gewünschten Termin
ausdrücklich, am besten schriftlich, mit dem Händler vereinbaren.
Bleibt die Lieferung zum verbindlich festgesetzten Termin aus, können
Sie dann Schadensersatz verlangen, beispielsweise einen Mietwagen. Sie
können auch vom Vertrag loskommen, d. h. zurücktreten, wenn Sie
dem Händler eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und diese
erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Absatz 1 BGB). Ausreichend
für die Frist sind in der Regel zwei Wochen.
Aber seien Sie
versichert: Der Verkäufer wird einiges tun, um Sie als Kunden zu
halten.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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