Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder die Erbringung
unbestellter sonstiger Leistungen eines Unternehmers an einen
Verbraucher wird kein Anspruch begründet. Dies stellt § 241a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar.
Wer
auf eine solche Zusendung nichts unternimmt, ist auch zu nichts
verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn der Versender erklärt, der
Vertrag gelte bei Nichtrücksendung oder Nichtablehnung innerhalb
einer bestimmten Frist als geschlossen. Der Vertrag kommt nur zu
Stande, wenn der Empfänger ausdrücklich die Annahme erklärt oder
zahlt.
Der Empfänger muss die Sache nicht zurücksenden, auch
nicht auf Kosten des Versenders. Er muss sie nicht einmal aufbewahren.
Er wird zwar nicht Eigentümer, kann sie aber ohne rechtliche
Konsequenzen sogar nutzen und verbrauchen. Selbst die vorsätzliche
Beschädigung und Veräußerung ist nicht strafbar. Sendet der
Verbraucher dennoch zurück, kann er die Kosten nach § 683 BGB
ersetzt verlangen (arg. § 241a Absatz 3 letzter
Halbsatz BGB).
Um eine unbestellte Leistung handelt es sich
auch, wenn eine andere als die bestellte Sache geliefert wurde. Dies
gilt jedoch nicht, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine
gleichwertige andere Leistung angeboten wurde und er darauf
hingewiesen wurde, dass er diese nicht annehmen muss und er zur
Rücksendung nicht verpflichtet ist (§ 241a Absatz 3 BGB).
Zu beachten ist aber: Erfolgte eine Lieferung irrtümlich und
hat der Verbraucher den Irrtum erkannt hat oder hätte er ihn erkennen
müssen (falsche Adresse), kann er sich nicht auf § 241a BGB
berufen (§ 241a Absatz 2 BGB). War also die Lieferung
erkennbar nicht für den Empfänger bestimmt oder ist der Versender
für den Verbraucher erkennbar irrig von einer Bestellung des
Versenders ausgegangen, kann der Versender Rückgabe und
gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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