Lieferung unbestellter Waren

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen eines Unternehmers an einen Verbraucher wird kein Anspruch begründet. Dies stellt § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar.

Wer auf eine solche Zusendung nichts unternimmt, ist auch zu nichts verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn der Versender erklärt, der Vertrag gelte bei Nichtrücksendung oder Nichtablehnung innerhalb einer bestimmten Frist als geschlossen. Der Vertrag kommt nur zu Stande, wenn der Empfänger ausdrücklich die Annahme erklärt oder zahlt.

Der Empfänger muss die Sache nicht zurücksenden, auch nicht auf Kosten des Versenders. Er muss sie nicht einmal aufbewahren. Er wird zwar nicht Eigentümer, kann sie aber ohne rechtliche Konsequenzen sogar nutzen und verbrauchen. Selbst die vorsätzliche Beschädigung und Veräußerung ist nicht strafbar. Sendet der Verbraucher dennoch zurück, kann er die Kosten nach § 683 BGB ersetzt verlangen (arg. § 241a Absatz 3 letzter Halbsatz BGB).

Um eine unbestellte Leistung handelt es sich auch, wenn eine andere als die bestellte Sache geliefert wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine gleichwertige andere Leistung angeboten wurde und er darauf hingewiesen wurde, dass er diese nicht annehmen muss und er zur Rücksendung nicht verpflichtet ist (§ 241a Absatz 3 BGB).

Zu beachten ist aber: Erfolgte eine Lieferung irrtümlich und hat der Verbraucher den Irrtum erkannt hat oder hätte er ihn erkennen müssen (falsche Adresse), kann er sich nicht auf § 241a BGB berufen (§ 241a Absatz 2 BGB). War also die Lieferung erkennbar nicht für den Empfänger bestimmt oder ist der Versender für den Verbraucher erkennbar irrig von einer Bestellung des Versenders ausgegangen, kann der Versender Rückgabe und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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