Linearsystem

Die Ordnungen (siehe vorheriger Abschnitt) beschreiben nur die mögliche Erbfolge. Der erste lebende Erbe in einer Folge schließt aber seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, die Erbschaft fällt bei ihm an. Das wird Linearsystem genannt und ist in § 1924 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.

Für die einzelnen Ordnungen bedeutet das im Ergebnis:

  • 1. Ordnung:
    Lebt das eigene Kind, erben dessen Kinder (die Enkel) nicht, hat der Erblasser zwei Kinder, wovon eines bereits verstorben ist, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes (§ 1924 Absatz 3 BGB).
  • 2. Ordnung:
    Hat der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), erben seine Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und deren Nachfahren (2. Ordnung). Grundsätzlich sind dabei die Eltern berechtigt, lebt nur noch ein Elternteil und hatte der Verstorbene Elternteil keine weiteren Kinder, erbt der verbleibende Elterteil alles. Ansonsten tritt an die Stelle der verstorbenen Mutter oder Vater jeweils deren lebende Nachfahren (Geschwister des Erblassers), im Falle des Todes deren Nachfahren (Nichten, Neffen des Erblassers).
  • 3. Ordnung: War der Erblasser Einzelkind und seine Eltern sind verstorben, erben seine Großeltern allein. Sind diese verstorben, treten an ihre Stelle deren Abkömmlinge. Das wären dann seine Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins und deren Abkömmlinge.

Ab der 4. Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) wird der Erbe innerhalb der Ordnungen nicht mehr nach dem Linearsystem, sondern durch den Grad der Verwandtschaft bestimmt (§ 1928 Absatz 3 BGB). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der vermittelnden Geburten: Mutter = 1. Grad, Enkel = 2. Grad. Der entfernte Verwandtschaftsgrad einer näheren Ordnung schließt den näheren Verwandtschaftsgrad einer entfernteren Ordnung aus. Dies gilt, wie gesagt, erst ab der 4. Ordnung.

Noch eine Besonderheit gilt ab der 4. Ordnung: Lebt nur noch ein Urgroßelternteil, erbt dieser allein und nicht etwa neben den Abkömmlingen des Vorverstorbenen (§ 1928 Absatz 2 BGB).

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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