Die Ordnungen (siehe vorheriger Abschnitt) beschreiben nur die
mögliche Erbfolge. Der erste lebende Erbe in einer Folge schließt
aber seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, die Erbschaft fällt bei
ihm an. Das wird Linearsystem genannt und ist in § 1924
Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.
Für
die einzelnen Ordnungen bedeutet das im Ergebnis:
- 1. Ordnung:
Lebt das eigene Kind, erben dessen Kinder
(die Enkel) nicht, hat der Erblasser zwei Kinder, wovon eines bereits
verstorben ist, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des
verstorbenen Kindes (§ 1924 Absatz 3 BGB).
- 2. Ordnung:
Hat der Erblasser keine Abkömmlinge
(Kinder, Enkel, Urenkel), erben seine Eltern und deren Abkömmlinge,
also die Geschwister und deren Nachfahren (2. Ordnung).
Grundsätzlich sind dabei die Eltern berechtigt, lebt nur noch ein
Elternteil und hatte der Verstorbene Elternteil keine weiteren Kinder,
erbt der verbleibende Elterteil alles. Ansonsten tritt an die Stelle
der verstorbenen Mutter oder Vater jeweils deren lebende Nachfahren
(Geschwister des Erblassers), im Falle des Todes deren Nachfahren
(Nichten, Neffen des Erblassers).
- 3. Ordnung: War
der Erblasser Einzelkind und seine Eltern sind verstorben, erben seine
Großeltern allein. Sind diese verstorben, treten an ihre Stelle deren
Abkömmlinge. Das wären dann seine Onkel und Tanten, Cousinen und
Cousins und deren Abkömmlinge.
Ab der 4. Ordnung
(Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) wird der Erbe innerhalb der
Ordnungen nicht mehr nach dem Linearsystem, sondern durch den Grad der
Verwandtschaft bestimmt (§ 1928 Absatz 3 BGB). Der Grad der
Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der vermittelnden
Geburten: Mutter = 1. Grad,
Enkel = 2. Grad. Der entfernte Verwandtschaftsgrad
einer näheren Ordnung schließt den näheren Verwandtschaftsgrad
einer entfernteren Ordnung aus. Dies gilt, wie gesagt, erst ab der
4. Ordnung.
Noch eine Besonderheit gilt ab der
4. Ordnung: Lebt nur noch ein Urgroßelternteil, erbt dieser
allein und nicht etwa neben den Abkömmlingen des Vorverstorbenen
(§ 1928 Absatz 2 BGB).
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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