Interessante Links machen die Homepage für den Besucher attraktiv.
Wer einen Link setzt, muss den Inhaber der "verlinkten" Seite auch
nicht um Erlaubnis fragen.
Enthält die Seite, auf die der
Link verweist, aber einen strafbaren Inhalt, kann das problematisch
sein. In Frage kommt hier eine Haftung zum Beispiel wegen Verbreitung
beleidigender, rassistischer oder gewaltverherrlichender Äußerungen
sowie pornografischer Schriften.
Besondere Beachtung hat in
diesem Zusammenhang ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg erfahren,
wonach derjenige, der Verweise auf fremde Internetseiten setzt, sich
dort befindliche ehrverletzende Äußerungen grundsätzlich zu Eigen
macht. Der Autor könne dieser Bewertung allerdings entgehen, indem er
sich ausdrücklich vom Inhalt der betreffenden Seite distanziert
(Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, Aktenzeichen: 312 O
85/98).
Das Urteil, das übrigens niemals rechtskräftig
geworden ist, hat für große Unruhe gesorgt und zu vielen
Fehlschlüssen geführt. Viele Homepagebetreiber glauben, dass sie auf
ihrer Homepage durch einen so genannten "Disclaimer" erklären
müssten, für die Inhalte der verlinkten Seiten nicht zu haften und
damit dann alle Sorgen los seien. Ein Irrglaube, der sich sogar ins
Gegenteil verkehren kann.
Bei der Haftung von Links ist von
der Gesetzeslage auszugehen: Da die die Regelungen des TDG und des
MDStV nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für
Homepagebetreiber, sondern nur für Diensteanbieter gelten (Urteil des
BGH vom 01.04.2004, Aktenzeichen: I ZR 317/01), kommt es allein
auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze an: Hat der Homepagebetreiber
von den Rechtsverletzungen auf der verlinkten Seite gewusst, den Link
dennoch gesetzt und sich damit den Inhalt zu Eigen gemacht?
Betrachtet man Disclaimer unter diesem Gesichtspunkt, können sie
sogar schaden. Der Einbau eines Disclaimers könnte dahingehend
gedeutet werden, dass der Homepagebetreiber von möglichen
Rechtsverstößen wusste und deshalb sich distanzieren wollte. Eine
klärende Rechtsprechung zu dieser Frage ist bisher nicht erfolgt.
Rechtstipp: Eine Haftung für die unter dem Link abzurufenden
Inhalte kommt nur in Betracht, wenn der Verlinkende eine positive
Kenntnis von den rechtswidrigen fremden Inhalten hat. Fahrlässige
Unkenntnis genügt nicht. Auf der sicheren Seite befinden Sie sich
deshalb, wenn Sie sich den Inhalt der fremden Seite genau ansehen,
bevor sie den Link setzen. Für nachträgliche Veränderungen der
fremden Seite können Sie nicht verantwortlich gemacht werden, da eine
Nachforschungspflicht nicht besteht. Sobald Sie allerdings
tatsächlich Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangen, ist es
ratsam, den Link sofort zu entfernen.
Der BGH hat zudem
bestätigt, dass durch das Setzen von Links auf urheberrechtlich
geschützte Inhalte, die nicht mit technischen Schutzmaßnahmen vor
dem Zugriff gesichert sind, nicht gegen das urheberrechtlich
geschützte Vervielfältigungsrecht verstoßen wird (Urteil des BGH
vom 17.07.2003, Aktenzeichen: I ZR 259/00).
Die
Übernahme einer ganzen Linksammlung von einer fremden Homepage kann
dagegen Urheberrechte verletzen. Eine Linksammlung kann
urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie gilt als geschütztes
Datenbankwerk, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung der
einzelnen Links eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Zuletzt geändert am 24.04.2006
Copyright www.valuenet.de