Links

Interessante Links machen die Homepage für den Besucher attraktiv. Wer einen Link setzt, muss den Inhaber der "verlinkten" Seite auch nicht um Erlaubnis fragen.

Enthält die Seite, auf die der Link verweist, aber einen strafbaren Inhalt, kann das problematisch sein. In Frage kommt hier eine Haftung zum Beispiel wegen Verbreitung beleidigender, rassistischer oder gewaltverherrlichender Äußerungen sowie pornografischer Schriften.

Besondere Beachtung hat in diesem Zusammenhang ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg erfahren, wonach derjenige, der Verweise auf fremde Internetseiten setzt, sich dort befindliche ehrverletzende Äußerungen grundsätzlich zu Eigen macht. Der Autor könne dieser Bewertung allerdings entgehen, indem er sich ausdrücklich vom Inhalt der betreffenden Seite distanziert (Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, Aktenzeichen: 312 O 85/98).

Das Urteil, das übrigens niemals rechtskräftig geworden ist, hat für große Unruhe gesorgt und zu vielen Fehlschlüssen geführt. Viele Homepagebetreiber glauben, dass sie auf ihrer Homepage durch einen so genannten "Disclaimer" erklären müssten, für die Inhalte der verlinkten Seiten nicht zu haften und damit dann alle Sorgen los seien. Ein Irrglaube, der sich sogar ins Gegenteil verkehren kann.

Bei der Haftung von Links ist von der Gesetzeslage auszugehen: Da die die Regelungen des TDG und des MDStV nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für Homepagebetreiber, sondern nur für Diensteanbieter gelten (Urteil des BGH vom 01.04.2004, Aktenzeichen: I ZR 317/01), kommt es allein auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze an: Hat der Homepagebetreiber von den Rechtsverletzungen auf der verlinkten Seite gewusst, den Link dennoch gesetzt und sich damit den Inhalt zu Eigen gemacht?
Betrachtet man Disclaimer unter diesem Gesichtspunkt, können sie sogar schaden. Der Einbau eines Disclaimers könnte dahingehend gedeutet werden, dass der Homepagebetreiber von möglichen Rechtsverstößen wusste und deshalb sich distanzieren wollte. Eine klärende Rechtsprechung zu dieser Frage ist bisher nicht erfolgt.

Rechtstipp: Eine Haftung für die unter dem Link abzurufenden Inhalte kommt nur in Betracht, wenn der Verlinkende eine positive Kenntnis von den rechtswidrigen fremden Inhalten hat. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Auf der sicheren Seite befinden Sie sich deshalb, wenn Sie sich den Inhalt der fremden Seite genau ansehen, bevor sie den Link setzen. Für nachträgliche Veränderungen der fremden Seite können Sie nicht verantwortlich gemacht werden, da eine Nachforschungspflicht nicht besteht. Sobald Sie allerdings tatsächlich Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangen, ist es ratsam, den Link sofort zu entfernen.

Der BGH hat zudem bestätigt, dass durch das Setzen von Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die nicht mit technischen Schutzmaßnahmen vor dem Zugriff gesichert sind, nicht gegen das urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungsrecht verstoßen wird (Urteil des BGH vom 17.07.2003, Aktenzeichen: I ZR 259/00).

Die Übernahme einer ganzen Linksammlung von einer fremden Homepage kann dagegen Urheberrechte verletzen. Eine Linksammlung kann urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie gilt als geschütztes Datenbankwerk, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung der einzelnen Links eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Zuletzt geändert am 24.04.2006

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