Verkaufsangebote im Internet sind nicht verbindlich. Sie sind
rechtlich lediglich so einzuordnen, dass der Verkäufer damit den
Kunden auffordert, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben. Erst dann
überprüft der Verkäufer, ob er die Ware tatsächlich liefern kann
und er das Kaufangebot des Kunden annehmen will. Nicht selten kommt es
deshalb vor, dass im Internet reine "Lockangebote" zu finden sind, um
eine Internetseite für den Kunden attraktiv zu machen. Denn
vielleicht kauft er ja etwas anderes, wenn das, was er gerade sucht,
nicht lieferbar ist.
Schadensersatz im Falle der
Lieferunfähigkeit steht dem Kunden jedoch nicht zu.
Rechtstipp: Wollen Sie aufgrund eines Internetangebotes den
Anbieter (häufig beispielsweise beim Autokauf per Internet)
persönlich aufsuchen, sollte Sie sich - bevor Sie weite Anfahrtswege
in Kauf nehmen - von diesem schriftlich bestätigen lassen, dass er
die gewünschte Ware auch vorrätig hat. Nur in diesem Fall können
Sie die Fahrtkosten ersetzt verlangen, wenn sich nach der Anreise
herausstellt, dass die Ware beim Verkäufer gar nicht (oder nicht zum
angegebenen Preis) erhältlich ist.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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