Lockangebote

Verkaufsangebote im Internet sind nicht verbindlich. Sie sind rechtlich lediglich so einzuordnen, dass der Verkäufer damit den Kunden auffordert, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben. Erst dann überprüft der Verkäufer, ob er die Ware tatsächlich liefern kann und er das Kaufangebot des Kunden annehmen will. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass im Internet reine "Lockangebote" zu finden sind, um eine Internetseite für den Kunden attraktiv zu machen. Denn vielleicht kauft er ja etwas anderes, wenn das, was er gerade sucht, nicht lieferbar ist.

Schadensersatz im Falle der Lieferunfähigkeit steht dem Kunden jedoch nicht zu.

Rechtstipp: Wollen Sie aufgrund eines Internetangebotes den Anbieter (häufig beispielsweise beim Autokauf per Internet) persönlich aufsuchen, sollte Sie sich - bevor Sie weite Anfahrtswege in Kauf nehmen - von diesem schriftlich bestätigen lassen, dass er die gewünschte Ware auch vorrätig hat. Nur in diesem Fall können Sie die Fahrtkosten ersetzt verlangen, wenn sich nach der Anreise herausstellt, dass die Ware beim Verkäufer gar nicht (oder nicht zum angegebenen Preis) erhältlich ist.

Zuletzt geändert am 25.04.2006

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