Während der Bauausführung können Mängel entstehen, weil der
Architekt als Bauleiter Fehler in der Bauüberwachung begangen hat. In
diesen Fällen hat der Bauherr natürlich ein Recht darauf, dass der
Architekt die Beseitigung des oder der Fehler veranlasst. Er muss
beispielsweise die Ursachen für Mängel und Möglichkeiten zu ihrer
Behebung umfassend untersuchen.
Der Architekt muss die
Bauausführung ausreichend überwachen. Andernfalls haftet er auch
für den Schaden, den eine ausführende Firma verursacht. Was
"ausreichend" ist, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit der
Baumaßnahme ab. Eine Kontrolle am Ende einer einzelnen Baumaßnahme
reicht nicht, wenn, diese ein hohes Mangelrisiko aufweist. Unter
Umständen sind Kontrollen auch zu Beginn der Arbeiten, mehrmals
täglich oder sogar dauerhaft durchzuführen (Urteil des
Oberlandesgerichts Hamm vom 23.11.2004, Aktenzeichen: 21 U 13/04).
Der Architekt ist darüber hinaus weiteren Pflichten
unterworfen. Klärt er den Bauherren beispielsweise nicht über dessen
eigene Fehler auf, wird er schadensersatzpflichtig:
Rechtstipp: Machen Sie das Recht auf Mängelbeseitigung gegenüber
Ihrem Architekt geltend. Beauftragen Sie jedoch nicht ohne sein Wissen
ein Unternehmen, den Mangel zu beseitigen, denn sonst kann der
Architekt später möglicherweise einwenden, er hätte den Fehler viel
günstiger beseitigen können, und Sie müssen eventuell einen Teil
der Kosten übernehmen.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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