Bei Mängeln an der gebuchten Unterkunft gibt die Frankfurter
Tabelle folgende Minderungsquoten als Orientierung vor:
| Mängelposition | Prozentsatz |
Bemerkungen |
| 1. | Abweichung
von dem gebuchten Objekt | 10-25 | je nach
Entfernung |
| 2. | abweichende
örtliche Lage (Strandentfernung) | 5-15 | |
| 3. | abweichende Art der
Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow,
abweichendes Stockwerk) | 5-10 | |
| 4. | abweichende Art der
Zimmer | | |
| a) |
DZ statt EZ | 20 | |
| b) | DreibettZ statt EZ | 25 | |
| c) | DreibettZ statt DZ | 20-25 | bei b) und c) ist entscheidend, ob Personen der
gleichen Buchung oder aber unbekannte Reisende zusammengelegt
werden |
| d) | VierbettZ statt DZ |
20-30 |
| 5. | Mängel in der Ausstattung des Zimmers |
| |
| a) | zu kleine
Fläche | 5-10 | |
| b) |
fehlender Balkon | 5-10 | bei Zusage / je
nach Jahreszeit |
| c) | fehlender
Meerblick | 5-10 | bei Zusage |
| d) | fehlendes (eigenes) Bad/WC | 15-25 | bei
Buchung |
| e) | fehlendes (eigenes) WC |
15 | |
| f) | fehlende
(eingene) Dusche | 10 | bei Buchung |
| g) | fehlende Klimanalage | 10-20 | bei
Zusage |
| h) | fehlendes Radio/TV |
5 | bei Zusage |
| i) | zu geringes
Mobiliar | 5-15 | |
| k) |
Schäden (Risse, Feuchtigkeit, etc.) | 10-50 |
|
| l) | Ungeziefer |
10-50 | |
| 6. | Ausfall von Versorgungseinrichtungen | |
|
| a) | Toilette | 15 |
|
| b) | Bad/Warmwasserboiler |
15 | |
| c) |
Stromausfall/Gasausfall | 10-20 | |
| d) | Wasser | 10 | |
| e) | Klimaanlage | 10-20 | je nach
Jahreszeit |
| f) | Fahrstuhl |
5-10 | je nach Stockwerk |
| 7. | Service | |
|
| a) | vollkommener Ausfall |
25 | |
| b) | schlechte
Reinigung | 10-20 | |
| c) |
ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche,
Handtücher) | 5-10 | |
| 8. | Beeinträchtigungen |
| |
| a) | Lärm
am Tage | 5-25 | |
| b) |
Lärm in der Nacht | 10-40 | |
| c) | Gerüche | 5-15 | |
| 9. | Fehlen der zugesagten
Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) | 20-40 | je
nach Art der Projektzusage (z. B. "Kururlaub") |
Noch einige konkrete Beispiele aus der aktuellen
Rechtsprechung:
Wer eine Reise in ein 5-Sterne-Hotel bucht,
der kann davon ausgehen, dass er sein Hotelzimmer sofort beziehen kann
und nicht erst 3 1/2 Stunden wegen Reparaturarbeiten darauf
warten muss. Befindet sich ferner im Bad keine Steckdose und sind die
Stühle auf dem Balkon durchgerostet, so kann eine Reisepreisminderung
von insgesamt fünf Prozent (hier: 210 Euro) verlangt werden
(Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 235 C 16925/01).
Wird im Reiseprospekt ein "Komfortzimmer" angeboten, das sich
aber als 2,3 x 3,7 Meter große Bleibe entpuppt, so kann eine
Reisepreisminderung um 35 Prozent verlangt werden, weil ein
Komfortzimmer "mindestens eine Sitzgelegenheit, einen Nachtschrank pro
Person sowie einen ausreichend geräumigen Kleiderschrank" enthalten
muss (Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 04.07.2000, Aktenzeichen: 114 C
50/00).
Wer bei einem 3-Sterne-Plus-Angebot ein 8,5
Quadratmeter-Zimmer erhält, kann um zehn Prozent mindern (Urteil
des Amtsgerichts Bad Homburg vom 05.09.2002, Aktenzeichen: 2 C
832/02-15).
Für die Unterbringung in einem 3-Sterne-Hotel
(hier während einer Australien-Rundreise) wurde vom Amtsgericht (AG)
Frankfurt eine Preisminderung von zehn Prozent zugestanden, wenn
ein "4 bis 5"-Sterne-Hotel zugesagt war (Urteil des AG Frankfurt am
Main vom 15.01.2004, Aktenzeichen: 31 C 2352/03-83).
Allein
der Anblick einer Bauruine auf dem Hotelgelände kann ein Reisemangel
sein, der eine nachträgliche Preisreduzierung (hier: um
zehn Prozent) rechtfertigt (Urteil des Amtsgerichts Köln,
Aktenzeichen: 122 C 50/00).
In südlichen Ländern muss der
Reisende mit einem gewissen Maß an Ungeziefer rechnen und dies
entschädigungslos hinnehmen. Zehn bis 20 Ameisen im Kopfbereich eines
Doppelbettes berechtigen nicht zur Minderung (Urteil des Landgerichts
Kleve vom 15.02.2002, Aktenzeichen: 6 S 220/01)
Mangelhafte
Wasserversorgung in einem Urlaubshotel begründet eine nachträgliche
Preisminderung um 20 Prozent. Im Fall hatte der er Urlauber
allerdings ursprünglich auf Rückerstattung von 60 Prozent
geklagt. Das Gericht gab dem Reisenden nur zu einem geringen Teil
Recht: Bei einer Reise in südliche Regionen sei allgemein mit
Wasserengpässen zu rechnen. Zudem werde die Wasserversorgung auf der
niederschlagsarmen Insel Tobago nur durch Tankschiffe von Südamerika
ermöglicht (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 02.09.2001,
Aktenzeichen: 32 C 267/01-84).
Eine defekte Klimaanlage,
sofern eine Klimaanlage die Buchung umfasste, berechtigt einen
Pauschaltouristen, den Reisepreis nachträglich um 20 Prozent zu
mindern - allerdings erst von dem Tag an, an dem der Mangel bei der
Reiseleitung reklamiert wurde (Urteil des Amtsgerichts Kleve,
Aktenzeichen; 35 C 140/99).
Buchen Urlauber eine Reise in
einen "All-Inclusive-Club", so können sie keine nachträgliche
Reisepreisminderung verlangen, wenn sie von betrunkenen (hier:
britischen) Urlaubern angepöbelt werden. Sie hätten damit rechnen
müssen, dass in einer solchen Anlage mehr Alkohol getrunken wird, als
in Anlagen, in denen jedes Getränk einzeln zu bezahlen ist (Urteil
des Landgerichts Kleve vom 23.11.2000, Aktenzeichen: 6 S 369/00).
Müssen Pauschalurlauber in unmittelbarer Nähe ihres Hotels von 6
bis 14 Uhr sowie von 16 bis 19 Uhr starken Baulärm und die damit
verbundene Staubentwicklung hinnehmen, so können sie den Reisepreis
um 50 Prozent mindern - insbesondere, wenn der nächste Strand,
an den "ausgewichen" werden könnte, mehrere Kilometer entfernt liegt
(Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 22 S 26/99).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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