Mängel beim Transport

Beim Transport kann einiges schief gehen, was zur Reisepreisminderung berechtigt. Die Frankfurter Tabelle gibt auch hierfür Richtsätze:

Mängelposition Prozentsatz Bemerkungen
1. Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5  
2. Ausstattungsmängel    
a) niedrigere Klasse 10-15  
b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10  
3. Service    
a) Verpflegung 5  
b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5  
4. Auswechslung des Transportmittels variabel der auf die Transportverzögerung entfallene anteilige Reisepreis
5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel variabel Kosten des Ersatztransportmittels


Hier noch einige Fälle aus der Rechtsprechung:

Wird die Abflugzeit einer Pauschalreise (hier: nach Las Palmas) um 6 1/2 Stunden vorverlegt, so kann ein Urlauber weder den Reisepreis nachträglich mindern noch Schadenersatz für "vertane Urlaubszeit" verlangen. Bei Charterflügen stehen die Flugzeiten - anders als bei Linienflügen - nicht im Vordergrund. Der An- und Abreisetag einer Pauschalreise ist kein Urlaubstag im eigentlichen Sinne (Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 05.04.2002, Aktenzeichen: 2 C 2743/01). Laut Amtsgericht (AG) Duisburg muss ein Reisender sogar eine Flugverlegung um mehr als acht Stunden auf dem Hinflug entschädigungslos hinnehmen und kann auch, wenn der Rückflug um weniger als acht Stunden verschoben wird, nur mindern, wenn dabei die Nachtruhe verloren geht oder wesentlich verkürzt wird (Urteil des AG Duisburg vom 20.11.2002, Aktenzeichen: 3 C 4908/02).

Kommt eine vierköpfige Familie ziemlich zuletzt an den Schalter, um für den Urlaubsflug einzuchecken, so kann sie nicht verlangen, dass alle vier Personen nebeneinander liegende Plätze bekommen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder erst fünf und acht Jahre alt sind. Es liegt somit kein Reisemangel vor, der eine Preisminderung rechtfertigen würde (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 50 C 18568/01).

Landet ein Flugzeug auf der Rückreise auf einem anderen als dem vorgesehenen Flughafen (hier: Paderborn statt Hannover), so haben Pauschalurlauber Anspruch auf Schadenersatz in Höhe eines vollen Tagespreises der Reise (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 58 C 14546/01).

Ist Pauschalurlaubern ein klimatisierter Reisebus zugesagt worden, ist die Anlage aber ausgefallen (oder gar nicht vorhanden), so kann eine Reisepreisminderung je nach Dauer der Nutzung des Busses (hier: um 20 Prozent) verlangt werden (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.04.2000, Aktenzeichen: 29 C 69/00-46).

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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