Beim Transport kann einiges schief gehen, was zur
Reisepreisminderung berechtigt. Die Frankfurter Tabelle gibt auch
hierfür Richtsätze:
| Mängelposition | Prozentsatz |
Bemerkungen |
| 1. | Zeitlich
verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus | 5 |
|
| 2. | Ausstattungsmängel | |
|
| a) | niedrigere Klasse |
10-15 | |
| b) | erhebliche
Abweichung vom normalen Standard | 5-10 | |
| 3. | Service |
| |
| a) |
Verpflegung | 5 | |
| b) |
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film,
etc.) | 5 | |
| 4. | Auswechslung des Transportmittels | variabel |
der auf die Transportverzögerung entfallene anteilige
Reisepreis |
| 5. | Fehlender
Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel | variabel |
Kosten des Ersatztransportmittels |
Hier
noch einige Fälle aus der Rechtsprechung:
Wird die Abflugzeit
einer Pauschalreise (hier: nach Las Palmas) um 6 1/2 Stunden
vorverlegt, so kann ein Urlauber weder den Reisepreis nachträglich
mindern noch Schadenersatz für "vertane Urlaubszeit" verlangen. Bei
Charterflügen stehen die Flugzeiten - anders als bei Linienflügen -
nicht im Vordergrund. Der An- und Abreisetag einer Pauschalreise ist
kein Urlaubstag im eigentlichen Sinne (Urteil des Amtsgerichts Bad
Homburg vom 05.04.2002, Aktenzeichen: 2 C 2743/01). Laut Amtsgericht
(AG) Duisburg muss ein Reisender sogar eine Flugverlegung um mehr als
acht Stunden auf dem Hinflug entschädigungslos hinnehmen und kann
auch, wenn der Rückflug um weniger als acht Stunden verschoben wird,
nur mindern, wenn dabei die Nachtruhe verloren geht oder wesentlich
verkürzt wird (Urteil des AG Duisburg vom 20.11.2002, Aktenzeichen: 3
C 4908/02).
Kommt eine vierköpfige Familie ziemlich zuletzt
an den Schalter, um für den Urlaubsflug einzuchecken, so kann sie
nicht verlangen, dass alle vier Personen nebeneinander liegende
Plätze bekommen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder erst fünf und
acht Jahre alt sind. Es liegt somit kein Reisemangel vor, der eine
Preisminderung rechtfertigen würde (Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 50 C 18568/01).
Landet ein Flugzeug auf der Rückreise auf einem anderen als dem
vorgesehenen Flughafen (hier: Paderborn statt Hannover), so haben
Pauschalurlauber Anspruch auf Schadenersatz in Höhe eines vollen
Tagespreises der Reise (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf,
Aktenzeichen: 58 C 14546/01).
Ist Pauschalurlaubern ein
klimatisierter Reisebus zugesagt worden, ist die Anlage aber
ausgefallen (oder gar nicht vorhanden), so kann eine
Reisepreisminderung je nach Dauer der Nutzung des Busses (hier: um
20 Prozent) verlangt werden (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 10.04.2000, Aktenzeichen: 29 C 69/00-46).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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