Ist das Bauwerk mit Mängeln behaftet, so kann der Bauherr gegen
den Bauunternehmer verschiedene Rechte geltend machen.
Welche
Rechte ihm zustehen, hängt davon ab, ob bereits eine Abnahme erfolgt
ist oder nicht. Was eine Abnahme ist, erklärt der Abschnitt "Abnahme
des Baus".
Bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, kommt es
nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B
(VOB) vor allem darauf an, ob das Bauwerk im Ergebnis so beschaffen
ist, wie es vertraglich vereinbart worden ist. Wenn solche
Vereinbarungen fehlen, kommt es auf den allgemeinen Wert und die
Gebrauchstauglichkeit an.
Nach Werkvertragsrecht liegt ein
Mangel vor, wenn der Bau nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Wurde die Beschaffenheit nicht explizit vereinbart, ist der Bau
mangelhaft:
- wenn die Werkleistung nicht den Regeln der
Technik entspricht
- wenn das Werk von der Beschaffenheit
abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten oder den
gewöhnlichen Gebrauch haben muss
Rechtstipp: Wenn
Mängel auftreten, und Sie sich nicht mit Ihrem Bauunternehmer einigen
können, werden Sie Beweise brauchen, um später Rechte durchsetzen zu
können (siehe nachfolgende Abschnitte). Dokumentieren Sie deshalb mit
Hilfe von Fotos und Videoaufnahmen alle Mängel. In schwierigen
Fällen, in denen Mängel so nicht mehr festgehalten werden können,
kann auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren helfen. Der
Vorteil: Sie haben die Mängel schwarz auf weiß, außerdem hemmt
dieses Verfahren die Verjährung.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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