Mängel

Ist das Bauwerk mit Mängeln behaftet, so kann der Bauherr gegen den Bauunternehmer verschiedene Rechte geltend machen.

Welche Rechte ihm zustehen, hängt davon ab, ob bereits eine Abnahme erfolgt ist oder nicht. Was eine Abnahme ist, erklärt der Abschnitt "Abnahme des Baus".

Bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, kommt es nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB) vor allem darauf an, ob das Bauwerk im Ergebnis so beschaffen ist, wie es vertraglich vereinbart worden ist. Wenn solche Vereinbarungen fehlen, kommt es auf den allgemeinen Wert und die Gebrauchstauglichkeit an.

Nach Werkvertragsrecht liegt ein Mangel vor, wenn der Bau nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Wurde die Beschaffenheit nicht explizit vereinbart, ist der Bau mangelhaft:

  • wenn die Werkleistung nicht den Regeln der Technik entspricht
  • wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Gebrauch haben muss

Rechtstipp: Wenn Mängel auftreten, und Sie sich nicht mit Ihrem Bauunternehmer einigen können, werden Sie Beweise brauchen, um später Rechte durchsetzen zu können (siehe nachfolgende Abschnitte). Dokumentieren Sie deshalb mit Hilfe von Fotos und Videoaufnahmen alle Mängel. In schwierigen Fällen, in denen Mängel so nicht mehr festgehalten werden können, kann auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren helfen. Der Vorteil: Sie haben die Mängel schwarz auf weiß, außerdem hemmt dieses Verfahren die Verjährung.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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