Um irgendwelche Rechte geltend zu machen, müssen Reisemängel
zunächst dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Die Mängelanzeige
ist vom Abhilfeverlangen zu unterscheiden (siehe nachfolgender
Abschnitt), beide können jedoch miteinander verbunden werden.
Die Anzeige des Mangels muss umgehend nach Erkennen des Mangels
erfolgen, andernfalls können Schadensersatzansprüche entfallen oder
gemindert sein. Die Mängelanzeige muss den Mangel so konkret wie
möglich bezeichnen. "Essen ungenießbar" als Pauschalurteil von
Reisenden, denen eine "exquisite Küche" versprochen wurde, reicht
beispielsweise nicht. Der Reisende muss konkret beschreiben, was am
Essen fehlt, sonst fällt die Minderungsquote geringer aus (10
Prozent: Urteil des Amtsgerichts Hannover, Aktenzeichen: 560 C
6641/00).
Nicht selten scheitern an sich begründete
Ansprüche wegen Reisemängeln bereits daran, dass der Urlauber den
Mangel nicht ordnungsgemäß gerügt hat oder diese Rüge nicht
beweisen kann. Es ist daher auch zu empfehlen, sich vom Veranstalter
oder seiner zuständigen Stelle schriftlich bestätigen zu lassen,
dass diese das Mängelprotokoll bzw. das Abhilfeverlangen zur Kenntnis
genommen hat. Mehr dazu auch im nachfolgenden Abschnitt.
Eine
Mängelanzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Behebung des Mangels
unmöglich ist. Hier ist allerdings Vorsicht geboten.
Wird
eine Hotelanlage von einer "Ameisenplage" befallen, so muss nach der
Rechtsprechung nicht jeder Pauschalurlauber eine spezielle
Mängelanzeige einreichen, weil davon auszugehen ist, dass die
Reiseleitung über die Vorkommnisse informiert ist (Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.03.2000, Aktenzeichen: 18 U
137/99). In jedem Fall muss der Reisende aber sicher sein, dass er
später den Beweis für die Anzeige erbringen kann.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
Copyright www.valuenet.de