Mängelanzeige

Um irgendwelche Rechte geltend zu machen, müssen Reisemängel zunächst dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Die Mängelanzeige ist vom Abhilfeverlangen zu unterscheiden (siehe nachfolgender Abschnitt), beide können jedoch miteinander verbunden werden.

Die Anzeige des Mangels muss umgehend nach Erkennen des Mangels erfolgen, andernfalls können Schadensersatzansprüche entfallen oder gemindert sein. Die Mängelanzeige muss den Mangel so konkret wie möglich bezeichnen. "Essen ungenießbar" als Pauschalurteil von Reisenden, denen eine "exquisite Küche" versprochen wurde, reicht beispielsweise nicht. Der Reisende muss konkret beschreiben, was am Essen fehlt, sonst fällt die Minderungsquote geringer aus (10 Prozent: Urteil des Amtsgerichts Hannover, Aktenzeichen: 560 C 6641/00).

Nicht selten scheitern an sich begründete Ansprüche wegen Reisemängeln bereits daran, dass der Urlauber den Mangel nicht ordnungsgemäß gerügt hat oder diese Rüge nicht beweisen kann. Es ist daher auch zu empfehlen, sich vom Veranstalter oder seiner zuständigen Stelle schriftlich bestätigen zu lassen, dass diese das Mängelprotokoll bzw. das Abhilfeverlangen zur Kenntnis genommen hat. Mehr dazu auch im nachfolgenden Abschnitt.

Eine Mängelanzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Behebung des Mangels unmöglich ist. Hier ist allerdings Vorsicht geboten.

Wird eine Hotelanlage von einer "Ameisenplage" befallen, so muss nach der Rechtsprechung nicht jeder Pauschalurlauber eine spezielle Mängelanzeige einreichen, weil davon auszugehen ist, dass die Reiseleitung über die Vorkommnisse informiert ist (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.03.2000, Aktenzeichen: 18 U 137/99). In jedem Fall muss der Reisende aber sicher sein, dass er später den Beweis für die Anzeige erbringen kann.

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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