Wie genau kommt der Gläubiger nun zu einem Mahnbescheid? Er muss
einen Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen
Gericht stellen.
Sachlich zuständig als Mahngericht für das
Mahnverfahren ist stets das Amtsgericht (AG), wie § 689
Absatz 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bestimmt.
Örtlich
zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, an welchem der
Antragssteller, der Gläubiger also, seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat (§ 689 Absatz 2 ZPO).
Ist der Antragssteller eine
natürliche Person, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem
Wohnsitz (§ 13 ZPO); er muss den Mahnantrag an das für seinen
Wohnsitz zuständige Amtsgericht richten.
Bei juristischen
Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen deren Sitz
ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO).
Mittlerweile
wurden in allen Bundesländern, zuletzt ab dem 1. April 2007 für
Thüringen und Sachsen, zentrale Mahngerichte bestimmt, die für
mehrere Gerichtsbezirke oder sogar mehrere Bundesländer
ausschließlich zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO). Der
Mahnantrag kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden, das
für das Bundesland zuständig ist, in dem der Antragsteller wohnt
oder seinen Sitz hat.
Diese sind:
| Baden-Württemberg |
AG Stuttgart |
| Bayern | AG Coburg |
| Berlin | AG Wedding |
| Brandenburg | AG Wedding (zusammen mit Berlin) |
| Bremen | AG Bremen |
| Hamburg |
AG Hamburg-Mitte |
| Hessen | AG
Hünfeld |
| Mecklenburg-Vorpommern | AG
Hamburg-Mitte (zusammen mit Hamburg) |
| Niedersachsen | AG Uelzen |
| Nordrhein-Westfalen | AG Hagen (für
Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf); AG Euskirchen
(für Oberlandesgerichtsbezirk Köln) |
| Rheinland-Pfalz | AG Mayen |
| Saarland | AG Mayen (zusammen mit Rheinland-Pfalz) |
| Sachsen | AG Aschersleben, Dienstelle Staßfurt
(zusammen mit Sachsen-Anhalt und Thüringen) - seit 1. April
2007 |
| Sachsen-Anhalt | AG Aschersleben,
Dienstelle Staßfurt |
| Schleswig-Holstein |
Amtsgericht Schleswig (nur zentral zuständig bei elektronischer
Datenübermittlung!) |
| Thürungen | AG
Aschersleben, Dienstelle Staßfurt (zusammen mit Sachen und
Sachsen-Anhalt) - seit 1. April 2007 Achtung! Bis 31.12.2008
nur zuständig für Mahnverfahren, die in einer nur maschinell
lesbaren Form beantragt werden. Für alle anderen Mahnverfahren sind
(noch) dezentral die örtlichen Amtsgerichte zuständig. |
Für Antragsteller mit Sitz / Wohnsitz im
Ausland ist das (für Berlin und Brandenburg zuständige) AG Wedding
zuständig (§ 689 Absatz 2 Satz 2 ZPO).
Die
zentralen Mahngerichte sind nicht zuständig für arbeitsgerichtliche
Mahnverfahren. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist bei
arbeitsrechtlichen Forderungen (z. B. über ausstehenden Lohn)
einzuleiten. Hier sind die Anträge an die örtlichen Arbeitsgerichte
zu stellen.
Informationen zur Zuständigkeit im Mahnverfahren
und die Adressen der jeweiligen Gerichte können bei jedem Gericht
oder Anwalt erfragt werden.
Rechtstipp: Wird der Antrag bei
einem anderen als dem jeweils zuständigen Gericht eingereicht, so
kann ihn dieses Gericht an das zuständige Amtsgericht weiterleiten.
Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag erst,
wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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