Das gerichtliche Mahnverfahren ist streng von einer Mahnung, wie
sie das Bürgerliche Recht beschreibt, zu unterscheiden.
Das
Mahnverfahren stellt nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eine besondere
gerichtliche Form zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dar.
Die Mahnung ist hingegen nach § 286 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Voraussetzung dafür, dass der
Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Er kann aber auch
dadurch in Verzug geraten, dass er einen kalendermäßig bestimmten
Leistungszeitpunkt verstreichen lässt (§ 286 Absatz 2
Nr. 1 BGB), oder die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert.
Durch die Reform des Schuldrechts in den Jahren
2001 und 2002 hat sich eine wichtige Änderung ergeben: Der Schuldner
kommt nämlich in jedem Fall spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung in
Verzug, wenn er nicht leistet (§ 286 Absatz 3 BGB).
Wichtig: Durch die Einfügung des Wortes "spätestens" hat der
Gesetzgeber klargestellt, dass diese Frist auch kürzer sein kann -
eben durch Mahnung oder kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt. Für
Verbraucher gilt, dass der Gläubiger in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung auf die Verzugsfolgen hingewiesen haben muss -
sonst gilt die 30-Tages-Frist nicht. Bei einem Unternehmer als
Schuldner bedarf es hingegen keines gesonderten Hinweises. Bestreitet
dieser anschließend, dass er eine Rechnung bekommen hat, beginnt die
30-Tage-Frist spätestens mit dem Erhalt der Ware zu laufen.
Der Verzug des Schuldners ist Bedingung für besondere
Verzugsfolgen, vor allem, um Verzugsschäden geltend machen zu können
(§§ 280, 286 BGB). Auch Verzugszinsen kann der Gläubiger nach
§ 288 BGB verlangen: Der Verzugszinssatz beträgt fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, unter Geschäftsleuten sogar
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser wird halbjährlich
neu festgesetzt und beträgt beispielsweise vom 1. Januar bis
30. Juni 2006 1,37 Prozent (§ 247 BGB), was einen
Verzugszinssatz von 6,37 beziehungsweise 9,37 Prozent pro Jahr
ergibt.
Der Verzug ist allerdings keine Voraussetzung für
einen Mahnbescheid, hier reicht Fälligkeit (siehe nachfolgender
Abschnitt). Allerdings können neben der eigentlichen Forderung
eventuell entstandene Verzugszinsen gleichzeitig im Mahnbescheid
geltend gemacht werden.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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