Übernimmt der Anwalt die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
(Mahnantrag), erhält er eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz
von 1,0 (Nr. 3305 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG). Wer sich mit
anwaltlicher Hilfe gegen den Mahnantrag wehrt, muss mit einer
Verfahrensgebühr von 0,5 rechnen.
Dazu kommen - wie immer - die
Auslagen.
Rechtstipp: Führt das Mahnverfahren zum Erfolg,
muss meist der Gegner die Kosten übernehmen. Führt es nicht zum
Erfolg, kommt es zum streitigen Verfahren vor Gericht. Die
Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren wird dann auf die
Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren angerechnet. Somit ergeben
sich in der Regel durch das Mahnverfahren keine zusätzlichen
Anwaltsgebühren.
Neben den Anwaltskosten entstehen
natürlich im Mahnverfahren die Gerichtskosten. Diese sind jedoch
relativ gering und werden gegebenenfalls auch - aber nur zur Hälfte -
auf einen späteren Zivilprozess angerechnet.
Wird nach dem
Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid beantragt, erhält der Anwalt
zusätzlich eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 0,5
(Nr. 3308 VV RVG). Auch diese muss jedoch gegebenenfalls der
Gegner ersetzen.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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