Wer bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung einen Makler
einschaltet, muss eine Provision bezahlen.
Die Provision darf
höchstens zwei Monatsmieten (Kaltmieten) zuzüglich Mehrwertsteuer
betragen. Das bestimmt § 3 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG).
Die Provision fällt nur an, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zu
Stande kommt.
Vorschusszahlungen sind unzulässig.
Gänzlich unzulässig sind Maklerprovisionen:
- für preisgebundenen Wohnraum und Sozialwohnungen.
- wenn
der Makler selbst der Eigentümer der angebotenen Wohnung ist oder an
der Verwaltungsgesellschaft der Wohnung beteiligt ist (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003, Aktenzeichen III ZR 41/03).
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf allerdings
makeln (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2003, Aktenzeichen III
ZR 299/02).
Rechtstipp für Mieter: Haben Sie zuviel bezahlt?
Dann können Sie den über den gesetzlichen Vorgaben liegenden Betrag
zurückfordern. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, vor dem 15.
Dezember 2004 entstandene Ansprüche nach vier Jahren. Ein solches
Verlangen ändert nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrages.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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