Maklerprovision

Wer bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung einen Makler einschaltet, muss eine Provision bezahlen.
Die Provision darf höchstens zwei Monatsmieten (Kaltmieten) zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Das bestimmt § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG).

Die Provision fällt nur an, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zu Stande kommt.
Vorschusszahlungen sind unzulässig.

Gänzlich unzulässig sind Maklerprovisionen:

  • für preisgebundenen Wohnraum und Sozialwohnungen.
  • wenn der Makler selbst der Eigentümer der angebotenen Wohnung ist oder an der Verwaltungsgesellschaft der Wohnung beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003, Aktenzeichen III ZR 41/03).

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf allerdings makeln (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2003, Aktenzeichen III ZR 299/02).

Rechtstipp für Mieter: Haben Sie zuviel bezahlt? Dann können Sie den über den gesetzlichen Vorgaben liegenden Betrag zurückfordern. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, vor dem 15. Dezember 2004 entstandene Ansprüche nach vier Jahren. Ein solches Verlangen ändert nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrages.

Zuletzt geändert am 05.01.2006

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