Mangelhafte Artikel

Wenn sich herausstellt, dass der ersteigerte Artikel mangelhaft ist, hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten. Es sind die gleichen, die er auch bei anderen Formen des Kaufs hat.

In der Regel kann jeder Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen - also auf Kosten des Verkäufers die Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Dem muss der Verkäufer nachkommen, jedenfalls soweit dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (Details enthält § 439 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Tut er das innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht, dann kann der Käufer entweder vom Verkauf zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche verjähren nach zwei Jahren (§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB).

Wann überhaupt ein Mangel vorliegt, der zu diesen Ansprüchen führt, regelt § 434 BGB indirekt so: Eine Sache ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gibt es keine besondere Vereinbarung, muss die Sache dafür taugen, wofür sie gedacht ist und so beschaffen sein, wie man das erwarten darf - es hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei Online-Auktionen wird - zumindest unter Privatpersonen - in der Regel ein Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart, wonach die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Aufgabe des Paketes bei der Post oder der Übergabe an einen Spediteur (bei Gewerblichen unter Umständen Ablieferung beim Käufer) entscheidend ist.

Rechtstipp: Machen Sie einen geltend, müssen grundsätzlich sie als Käufer beweisen, dass der Artikel schon von Anfang an ("bei Gefahrübergang") mangelhaft gewesen ist. Für den Fall, dass der Verkäufer ein Unternehmen ist, gewährt allerdings § 476 BGB eine Beweislastumkehr: Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang, wird rechtlich zugunsten des Käufers vermutet, dass er schon von Anfang an bestand.

Zuletzt geändert am 17.04.2006

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