Wenn sich herausstellt, dass der ersteigerte Artikel mangelhaft
ist, hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten. Es sind die
gleichen, die er auch bei anderen Formen des Kaufs hat.
In der
Regel kann jeder Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen - also
auf Kosten des Verkäufers die Reparatur oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache. Dem muss der Verkäufer nachkommen, jedenfalls
soweit dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist
(Details enthält § 439 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch,
BGB). Tut er das innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht,
dann kann der Käufer entweder vom Verkauf zurücktreten, den
Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche
verjähren nach zwei Jahren (§ 438 Absatz 1 Nr. 3
BGB).
Wann überhaupt ein Mangel vorliegt, der zu diesen
Ansprüchen führt, regelt § 434 BGB indirekt so: Eine Sache ist
mangelfrei, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Gibt es keine besondere Vereinbarung, muss die
Sache dafür taugen, wofür sie gedacht ist und so beschaffen sein,
wie man das erwarten darf - es hängt also vom jeweiligen Einzelfall
ab. Bei Online-Auktionen wird - zumindest unter Privatpersonen - in
der Regel ein Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart, wonach die
Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Aufgabe des Paketes bei der Post oder
der Übergabe an einen Spediteur (bei Gewerblichen unter Umständen
Ablieferung beim Käufer) entscheidend ist.
Rechtstipp: Machen
Sie einen geltend, müssen grundsätzlich sie als Käufer beweisen,
dass der Artikel schon von Anfang an ("bei Gefahrübergang")
mangelhaft gewesen ist. Für den Fall, dass der Verkäufer ein
Unternehmen ist, gewährt allerdings § 476 BGB eine
Beweislastumkehr: Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten
nach Gefahrübergang, wird rechtlich zugunsten des Käufers vermutet,
dass er schon von Anfang an bestand.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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