Wie beim regulären Kaufvertrag hat der Kunde auch beim Kauf per
Internet von den Neuerungen der Schuldrechtsreform 2002 profitiert.
Für Mängelrügen hat er zwei Jahre Zeit. Doch wer sein Geld zurück
will, stößt vor Gericht auf Schwierigkeiten: denn er muss beweisen,
dass - und vor allem - was er zu welchen Konditionen bestellt hat.
Ändert der Anbieter nachträglich die Katalogseiten oder die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Homepage, hat der Kunde
nichts in der Hand.
Rechtstipp: Sinnvoll ist es, sich die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Katalogseiten und
Geschäftsbedingungen ausdrucken zu lassen.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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