Der Verkäufer hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass das von
ihm verkaufte Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist.
Um einen
Mangel handelt es sich wenn:
- die Sache nicht die
vereinbarte Beschaffenheit hat.
- die Sache sich nicht für
die von beiden Seiten vorausgesetzte Verwendung eignet oder die
Eignung vermindert ist.
- das Fahrzeug die nicht gewöhnliche
Beschaffenheit eines vergleichbaren Kfz besitzt.
Ein
Mangel liegt also immer dann vor, wenn sich der Wagen in einem anderen
Zustand befindet, als vertraglich vereinbart. Maßstab für die
Fehlerfreiheit sind der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge
des erworbenen Fahrzeugtyps und die konkreten Angaben des Verkäufers.
Zu beachten ist hier, dass bei Gebrauchtwägen geringere Anforderungen
zu stellen sind als bei Neufahrzeugen. Wenn es sich bei dem Defekt um
einen üblichen Verschleiß handelt, der für ein Fahrzeug
vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblich ist, so
liegt kein Sachmangel vor (siehe nachfolgender Abschnitt).
Beispiel: Die im Vertrag enthaltene Angabe eines bestimmten
Modelljahres ist eine verbindliche Vereinbarung über die
Beschaffenheit des Fahrzeugs. Stammt das Fahrzeug aus einem
vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Wegen der
wertbildenden Bedeutung der Angabe zum Modelljahr kann sich der
Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
berufen. (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.03.2005,
Aktenzeichen: 8 U 2366/04).
Maßgeblich sind nur solche
Mängel, die, wie das Gesetz sagt, bei "Gefahrübergang" vorliegen
(§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), auch wenn sie
erst später erkennbar sind. Der Gefahrübergang ist in der Regel die
Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.
Rechtstipp: Bei
Verkauf an einen nichtgewerblichen Käufer wird bei Mängeln, die
innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs
auftreten, rechtlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe
bestand. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach
Übergabe entstanden ist. Kann er das nicht, haftet er.
Bedenken
Sie aber, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose
Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem
Händler schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle
sollten Sie daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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