Mangelhaftes Fahrzeug

Der Verkäufer hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass das von ihm verkaufte Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist.
Um einen Mangel handelt es sich wenn:

  • die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • die Sache sich nicht für die von beiden Seiten vorausgesetzte Verwendung eignet oder die Eignung vermindert ist.
  • das Fahrzeug die nicht gewöhnliche Beschaffenheit eines vergleichbaren Kfz besitzt.

Ein Mangel liegt also immer dann vor, wenn sich der Wagen in einem anderen Zustand befindet, als vertraglich vereinbart. Maßstab für die Fehlerfreiheit sind der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen Fahrzeugtyps und die konkreten Angaben des Verkäufers. Zu beachten ist hier, dass bei Gebrauchtwägen geringere Anforderungen zu stellen sind als bei Neufahrzeugen. Wenn es sich bei dem Defekt um einen üblichen Verschleiß handelt, der für ein Fahrzeug vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblich ist, so liegt kein Sachmangel vor (siehe nachfolgender Abschnitt).

Beispiel: Die im Vertrag enthaltene Angabe eines bestimmten Modelljahres ist eine verbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Wegen der wertbildenden Bedeutung der Angabe zum Modelljahr kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung berufen. (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.03.2005, Aktenzeichen: 8 U 2366/04).

Maßgeblich sind nur solche Mängel, die, wie das Gesetz sagt, bei "Gefahrübergang" vorliegen (§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), auch wenn sie erst später erkennbar sind. Der Gefahrübergang ist in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.

Rechtstipp: Bei Verkauf an einen nichtgewerblichen Käufer wird bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftreten, rechtlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist. Kann er das nicht, haftet er.
Bedenken Sie aber, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem Händler schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten Sie daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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