Der Verkäufer muss bei der Beschreibung darauf achten, dass er
keine Rechte Dritter verletzt. Häufig kommt es beispielsweise zu
Markenverletzungen, etwa durch Formulierungen wie "sieht aus wie von
Cartier".
Es ist verboten, aus solchen Vergleichen
unautorisiert Kapital zu schlagen. Die Verwendung des Namens kann zu
kostspieligen Unterlassungsforderungen des Markeninhabers führen. Das
Gleiche gilt für die Nutzung fremden Bildmaterials. Dadurch können
fremde Urheberrechte verletzt werden, was ebenfalls zu Unterlassungs-
oder Beseitigungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen
kann (§ 97 Urhebergesetz).
Die Unterlassung einer
Markenverletzung durch das Angebot eines Plagiats kann der
Markeninhaber aber in aller Regel nur verlangen, wenn der Verkäufer
"im geschäftlichen Verkehr" handelt (§ 14 Absatz 2
Markengesetz). Ob das der Fall ist, muss der Markeninhaber im Zweifel
genau nachweisen können. Tritt der Verkäufer mit seinem Account
insgesamt wie ein Geschäftsmann auf - dient ihm sein Account
beispielsweise als regelmäßige Erwerbsquelle mit
Gewinnerzielungsabsicht - dann wird jeder Verkauf, den er tätigt, als
"im geschäftlichen Verkehr" erfolgt betrachtet (Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.04.2005, Aktenzeichen: 6 U
149/04). Kurz gesagt: Dem Privatmann wird weniger abverlangt, als dem
Gewerbetreibenden: Vor ihm muss der Markeninhaber wegen der großen
Zahl der Geschäfte und Markenverletzungen geschützt werden.
Die gleichen Grundsätze gelten bei Verstößen gegen das
Wettbewerbsrecht: Der Verkäufer darf, sofern er "im geschäftlichen
Verkehr" handelt, bei seinem Angebot nicht irreführen oder etwa den
Ruf von Marken ausbeuten.
Wichtig: Der Gesetzgeber spricht
zwar vom "Unternehmer" (§ 2 Absatz 2 UWG, § 14
BGB): Darunter fällt aber - etwas abweichend vom Alltagsverständnis
- jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen
Entgelt anbietet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat dies in
einem Fall angenommen, bei dem es um einen registrierten "PowerSeller"
bei eBay mit 3.767 Bewertungen ging. Es nützt nichts, wenn der
Verkäufer pauschal dazu schreibt, verkauft werde "von privat" (Urteil
des OLG Frankfurt vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 6 W 153/04).
Zumindest der erste Anschein - den der Verkäufer im Zweifel
entkräften muss - spricht schon allein durch die Bezeichnung
"PowerSeller" selbst dafür, dass es sich um einen Unternehmer
handelt. Auf den Umfang der Tätigkeit und auf die Absicht der
Gewinnerzielung kommt es nicht an. Ebenfalls ein Indiz für die
unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers kann es sein, wenn dieser
innerhalb eines kürzeren Zeitraums gleichartige waren anbietet
(Urteil des Landgerichts Mainz vom 06.07.2005, Aktenzeichen: 3 O
184/04).
Vorsicht ist geboten, wenn man seinen Account - die
persönliche Zugangsberechtigung - bei einem Online-Auktionshaus einem
Dritten zur Verfügung stellt. Auch wer sich nicht darum kümmert,
welche Waren unter seinem Account durch diesen Dritten angeboten
werden, kann für entstehende Markenrechtsverletzungen verantwortlich
sein (Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.06.2005, Aktenzeichen:
6 W 20/05).
Im Übrigen steht zur Wahrung von Rechten
Dritter auch der Online-Auktionator in der Pflicht. Wenn er von
Rechtsverletzungen erfährt, muss er ähnliche Rechtsverletzungen für
die Zukunft unterbinden. Und zwar präventiv vor der Veröffentlichung
und nicht erst im Nachhinein durch den Einsatz von Filterverfahren
(Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.01.2005, Aktenzeichen:
312 O 753/04).
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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