Der häufigste Fehler bei der Domainwahl besteht darin, dass fremde
Marken- und Unternehmensnamen registriert werden. Wer einen
Domain-Namen wählt, den ein anderer bereits als Marke geschützt hat,
setzt sich der Gefahr von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche
aus.
Markenschutz wird grundsätzlich nur gegenüber
gewerblichen Nutzern gewährt. Um "geschäftlichen Verkehr" handelt es
sich aber meist bereits, wenn die Internetseite entgeltlich Werbung
einbindet. Reine Privatseiten müssen dagegen nur die Namensrechte
anderer beachten (siehe nachfolgender Abschnitt).
Als Marke
geschützt werden können alle Zeichen, insbesondere Wörter und
Personennamen, Buchstaben, Zahlen und Abkürzungen (§ 3
Markengesetz, MarkenG). Nur der eingetragene Inhaber hat dann das
Recht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Dieses
Recht gilt allerdings nur innerhalb der für diese Marke eingetragenen
Branche.
Markenschutz erwirbt man, indem man die Marke beim
Patentamt anmeldet. Anmeldeformulare bietet das Deutsche Patent- und
Markenamt auf seiner Homepage zum Herunterladen an
(http://www.dpma.de).
Ohne Eintragung beim Patentamt wird
Markeninhaber, wer eine Marke über längere Zeit hinweg im
Geschäftsverkehr benutzt und damit bereits einen großen
Bekanntheitsgrad in einem einschlägigen Verkehrskreis erworben hat
(z. B. Coca-Cola, Hipp, VW).
Ist ein Markenname in
mehreren Branchen registriert, kommt es für die Domainnutzung in der
Regel auf den Bekanntheitsgrad an. Es darf gemäß den §§ 14
Absatz 2 Nr. 3, 15 Absatz 3 MarkenG durch die
Verwendung keine unberechtigte ""Rufausbeutung" oder ein
"Imagetransfer" erfolgen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom
19.06.2001, Aktenzeichen: 4 U 32/01).
Zu beachten ist,
dass Gattungsbegriffe nicht markentauglich sind. Außerdem
unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einer Internetadresse und
einer Marke. Das Verwenden einer Bezeichnung (z. B.
"Mitwohnzentrale", "Arena") allein führt - anders als die Marke -
nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Andere Wettbewerber sind
nicht gehindert, den Gattungsbegriff zu verwenden (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17.05.2001, Aktenzeichen: I ZR 216/99;
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 04.04.2003, Aktenzeichen:
5 U 335/02).
Rechtstipp: Der Markenschutz umfasst nicht
nur den genauen Markennamen, sondern auch Bezeichnungen, die
Markennamen zum Verwechseln ähnlich sind - so genannte
"Tippfehler-Domains" (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
23.09.2003, Aktenzeichen: I-20 U 158/02).
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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