Massenentlassungen sind anzeigepflichtig gegenüber der
zuständigen Agentur für Arbeit. Das geht aus § 17 des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hervor. Der Abschnitt der
anzeigepflichtigen Entlassungen im KSchG gilt für Betriebe mit mehr
als 20 Arbeitnehmern. Die Anzeigepflicht besteht dann, wenn
überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes
von 30 Kalendertagen entlassen werden sollen.
Je nach
Größe des Unternehmens gelten folgende Zahlen:
- Ein
Betrieb mit 21 bis 59 Arbeitnehmern entlässt mehr als fünf
Arbeitnehmer.
- Ein Betrieb mit 60 bis 499 Arbeitnehmer
entlässt zehn Prozent seiner Arbeitnehmer oder mehr als
25 Arbeitnehmer.
- Ein Betrieb mit 500 oder mehr
Arbeitnehmern entlässt mindestens 30 Arbeitnehmer.
Für die Frage, ob diese Schwellenwerte erreicht sind, kommt es
nicht auf die konkrete Zahl der Arbeitnehmer zur Zeit der Kündigung
an. Es geht um die normale, den Betrieb allgemein kennzeichnende
Anzahl. Bei der Zahl der Entlassenen kommt es auf den Beschluss des
Unternehmens an - es ist also unerheblich, ob die Entlassungen
schubweise oder auf einmal erfolgen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 207/04).
Der
Betriebsrat ist über die geplanten Entlassungen rechtzeitig zu
unterrichten.
Die schriftliche Unterrichtung durch den
Arbeitgeber muss enthalten:
- Gründe für geplante
Entlassung
- Zahl und Berufsgruppen der betroffenen
Arbeitnehmer
- Zahl und Berufsgruppen der in der Regel
beschäftigten Arbeitnehmer
- den Entlassungszeitraum
- die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer
- die Kriterien, nach denen eventuelle Abfindungen
gezahlt werden sollen
Die Stellungnahme des
Betriebsrates muss der Anzeige beigefügt werden.
Bisher hat
es die Rechtsprechung für ausreichend erachtet, dass die Anzeige
bei der Arbeitsagentur nach der Kündigungserklärung erfolgt. Nach
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss § 17 KSchG
allerdings richtlinienkonform ausgelegt werden - also nach dem Sinn
und Zweck der EU-Massenentlassungsrichtlinie, auf deren Grundlage
diese Norm entstand (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2006,
Aktenzeichen: 2 AZR 343/05). Künftig muss der Arbeitgeber
deshalb Massenentlassungen der Agentur für Arbeit bereits vor der
Kündigungserklärung anzeigen.
Bis zur Zustimmung der
Arbeitsagentur gilt eine Entlassungssperre (sie nachfolgender
Abschnitt).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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