Stellt ein Betrieb auf Telearbeit um, gelten für den
Telearbeitnehmer die üblichen Vergütungsregeln, wie sie
Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag vorsehen, unverändert.
Alles andere bedürfte einer Änderungskündigung.
Leistet der
Telearbeitnehmer also Überstunden, so sind diese je nach Vereinbarung
in Form von Freizeit oder Entgelt auszugleichen. Immer wieder wird
übersehen, dass Überstunden vorab vom Arbeitgeber genehmigt werden
müssen.
Ebenso hat der Telearbeitnehmer Ansprüche aus dem
Entgeltfortzahlungsgesetz (z. B. im Krankheitsfall gemäß
§ 3 EntgFG) und nach dem Bundesurlaubsgesetz auch auf
Urlaubsgeld. Unverändert bleiben zudem Gratifikationen wie das
Weihnachtsgeld.
Rechtstipp: Um Streitigkeiten zu vermeiden
bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung, was genau als Überstunde
gilt, oder ob nicht etwa schon Nachtarbeitszuschläge anfallen.
In welcher Form der Nachweis über die geleistete Arbeitszeit
erbracht wird, sollte ebenfalls in einer Vereinbarung festgehalten
werden. Hierzu könnte beispielsweise ein Arbeitszeittagebuch dienen,
das dem Arbeitgeber monatlich vorzulegen ist.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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