Mehrarbeit

Stellt ein Betrieb auf Telearbeit um, gelten für den Telearbeitnehmer die üblichen Vergütungsregeln, wie sie Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag vorsehen, unverändert. Alles andere bedürfte einer Änderungskündigung.

Leistet der Telearbeitnehmer also Überstunden, so sind diese je nach Vereinbarung in Form von Freizeit oder Entgelt auszugleichen. Immer wieder wird übersehen, dass Überstunden vorab vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen.

Ebenso hat der Telearbeitnehmer Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (z. B. im Krankheitsfall gemäß § 3 EntgFG) und nach dem Bundesurlaubsgesetz auch auf Urlaubsgeld. Unverändert bleiben zudem Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld.

Rechtstipp: Um Streitigkeiten zu vermeiden bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung, was genau als Überstunde gilt, oder ob nicht etwa schon Nachtarbeitszuschläge anfallen.

In welcher Form der Nachweis über die geleistete Arbeitszeit erbracht wird, sollte ebenfalls in einer Vereinbarung festgehalten werden. Hierzu könnte beispielsweise ein Arbeitszeittagebuch dienen, das dem Arbeitgeber monatlich vorzulegen ist.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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