Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere
Mandanten gleichzeitig, erhält er jede Gebühr nur einmal. Bestimmte
Gebühren können sich jedoch wegen der zu erwartenden Mehrarbeit
erhöhen.
Für Verfahrens- und Geschäftsgebühren ist für
jede weitere Person eine Erhöhung des Gebührensatzes um 0,3
vorgesehen (Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis, VV RVG).
Mehrere Erhöhungen dürfen 2,0 nicht übersteigen.
Handelt es
sich bei den Verfahrens- und Geschäftsgebühren um
Festbetrags- oder Betragsrahmengebühren, erhöhen sich die Gebühren
(Mindest- und Höchstbeträge) pro weiteren Mandanten um
30 Prozent, maximal jedoch um das Doppelte (also auf das
Dreifache).
Beispiel: Ein Rechtsanwalt verteidigt mehrere
Mieter einer Wohnung (z. B. Ehepartner) gegen eine Räumungsklage
des Vermieters. Dann hat er Anspruch auf erhöhte Verfahrens- und
Geschäftsgebühren (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2005,
Aktenzeichen: VIII ZB 52/04).
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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