- 1. Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Es
können durchaus mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt,
allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert
werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs
aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Verdienste aus
mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden zusammen
gerechnet. Erfasst werden sowohl Beschäftigungen im gewerblichen
Bereich als auch im Haushaltsbereich.
- Wird trotz
Zusammenrechnung die 400-Euro-Grenze nicht überschritten, bleiben die
Beschäftigungen geringfügig. Jeder Arbeitgeber zahlt entsprechend
seinem Arbeitslohn die Pauschalabgabe.
- Wird infolge der
Zusammenrechnung jedoch die monatliche Verdienstgrenze von
400 uro überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine
geringfügige Beschäftigung. Dann sind sämtliche Beschäftigungen
versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung.
Beispiel: Frau Lustig
arbeitet regelmäßig beim Arbeitgeber A und verdient monatlich
400 Euro. Am 1. Januar 2008 beginnt sie beim
Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich
300 Euro. Frau Lustig ist für den Monat Dezember 2007 noch
versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 400 Euro
liegt. Mit ihrem zweiten Minijob übersteigt sie jedoch insgesamt die
400 Euro Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide
Beschäftigungen zahlen.
Steuertipp: Sofern der Verdienst
insgesamt nicht mehr als 800 Euro monatlich beträgt, können Sie
von der Gleitzone für niedrig entlohnte Beschäftigungen profitieren.
Hier brauchen Sie nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zu
zahlen.
Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die
Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die
Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies offiziell
bekannt gibt (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Somit
müssen Arbeitgeber keine Nachforderungen mehr für die Vergangenheit
befürchten, wenn der Verdienst von Beschäftigten über die
400-Euro-Grenze gestiegen ist.
Steuerliche Behandlung: Die
Pauschalsteuer von zwei Prozent kann nur dann angewandt werden, wenn
der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet (15 Prozent im gewerblichen Bereich oder
fünf Prozent im Haushaltsbereich). Ist dies wegen
Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und
Überschreitens der 400-Euro-Grenze nicht möglich, kann der
Arbeitslohn aus jeder einzelnen Nebenbeschäftigung bis 400 Euro
pauschal mit 20 Prozent oder individuell nach Lohnsteuerkarte
versteuert werden.
Für Zwecke der Pauschalbesteuerung wird
jede geringfügige Beschäftigung für sich betrachtet. Das bedeutet,
dass die Pauschalbesteuerung für jede Beschäftigung mit einem
Monatslohn bis 400 Euro möglich ist, auch wenn es sich
sozialversicherungsrechtlich wegen der Zusammenrechnung mit anderen
Beschäftigungen und wegen Überschreitens der Arbeitslohngrenze nicht
mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
- 2. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung
Von
der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden ist die
kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt
vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres von
vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Für eine solche
Tätigkeit brauchen - egal wie hoch der Arbeitslohn ist - keine
Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Pauschalbeiträge zur
Renten- und Krankenversicherung abgeführt zu werden. Üben Sie eine
geringfügige Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung
aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Arbeitslöhne.
Das
bedeutet: Die kurzfristige Beschäftigung bleibt
sozialversicherungsfrei, und für die geringfügige Beschäftigung
braucht der Arbeitgeber nur die Pauschalabgaben zu zahlen.
Beispiel: Frau Fink ist familienversichert und verdient beim
Arbeitgeber in laufender Beschäftigung monatlich 400 Euro.
Außerdem arbeitet sie befristet vom 2. Mai bis zum 28. Juni
(58 Kalendertage) beim Arbeitgeber B für einen monatlichen
Arbeitslohn von 700 Euro.
Da die Tätigkeit beim
Arbeitgeber B auf zwei Monate begrenzt ist, handelt es sich um
eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht mit der geringfügigen
Beschäftigung zusammengerechnet wird. Mithin sind beide
Beschäftigungen versicherungsfrei. Der Arbeitgeber A hat jedoch
Pauschalabgaben zu zahlen.
Steuertipp: Achten Sie daher
darauf, dass es sich bei der geringfügigen und der kurzfristigen
Beschäftigung um völlig voneinander unabhängige
Beschäftigungsverhältnisse handelt. Dann nämlich bleibt die
kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
- 3. Geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige
Haupttätigkeit
Sozialversicherungspflichtig ist eine
Haupttätigkeit als Angestellte(r) oder Arbeiter(in), für die
Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung zu zahlen sind. Wird zusätzlich eine
geringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt, gilt:
Eine -
einzige - geringfügige Beschäftigung darf seit 1. April 2003
neben einer rentenversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt
werden, ohne dass sie mit dem Hauptberuf zusammengerechnet wird. Sie
bleibt auch in diesem Fall steuer- und sozialversicherungsfrei. Der
Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben.
Falls aber einer zweiten Nebenbeschäftigung nachgegangen wird,
muss diese mit dem Hauptberuf zusammen verrechnet werden. Da die
400-Euro-Grenze überschritten wird, liegt keine geringfügige
Beschäftigung mehr vor. Der Nebenjob ist somit voll
versicherungspflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die
Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben.
Steuertipp: In der
Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung mit der
Haupttätigkeit, sodass für die Nebenbeschäftigung keine Beiträge
zur Bundesanstalt für Arbeit abgeführt werden müssen.
- 4. Geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungsfreie
Haupttätigkeit
Sozialversicherungsfrei ist eine
Haupttätigkeit als Beamter, Selbstständiger oder befreiter
Angehöriger eines freien Berufes. In diesem Fall werden die
Nebenbeschäftigung und die versicherungsfreie Haupttätigkeit nicht
zusammengerechnet. Der Nebenjob bleibt geringfügig, und der
Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung muss nur die Pauschalabgabe
zahlen. Falls Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, entfällt
sogar der anteilige Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung.
- 5. Kurzfristige Beschäftigung und
sozialversicherungsfreie Haupttätigkeit
Kurzfristige
Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der
Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
Zuletzt geändert am 03.01.2008
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