Mehrheitsbeschlüsse

Je nach Gegenstand, bedarf es zur Beschlussfassung

  • einfacher Mehrheit:
    Mehr Ja- als Nein-Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Eigentümer in der Eigentümerversammlung
  • Allstimmigkeit (Einstimmigkeit):
    Zustimmung aller Eigentümer

Das neue Wohnungseigentumsrecht hat die Möglichkeiten der nicht einstimmigen Beschlussfassung erweitert. Dazu wurde zum 1. Juli 2007 unter anderem der Bergriff der "(doppelt) qualifizierten Mehrheit" ins Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingeführt.
Sie liegt vor, wenn gleichzeitig:

  • in der Eigentümerversammlung ein Beschluss von 3/4 der Eigentümer (aller Eigentümer, nicht nur der Anwesenden!) gefasst wird.
  • diese Eigentümer über mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile verfügen.

Jeder Eigentümer zählt dabei nur einfach, ganz gleich, über wie viele Wohnungen er verfügt. Das heißt also: Die qualifizierte Mehrheit gilt nur, wenn den Befürwortern eines Beschlusses zusammen mehr als die Hälfte der gemeinsamen Anlage gehört.

Ist ein Mehrheitsbeschluss oder (doppelt) qualifizierter Mehrheitsbeschluss zulässig, müssen auch die Eigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt haben, die Maßnahme mittragen, auch deren Kosten.

So können die Wohnungseigentümer seit 1. Juli 2007 mit einfacher Mehrheit über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden (§ 16 Absatz 3 WEG). Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch oder der Verursachen orientiert. Das könnte zum Beispiel den geradezu klassischen Streitfall bei den Abfallkosten klären: Nach gesetzlicher Regelung zahlt hier nämlich der Single mehr als eine mehrköpfige Familie in einer vergleichbar großen Wohnung, obwohl er viel weniger Abfall produziert.

Regelungen der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand können ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 21 Absatz 7 WEG).

Eine qualifizierte Mehrheit reicht nach neuer Gesetzeslage (§ 22 Absatz 2 WEG) vor allem für den Beschluss von Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Anpassungen des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik (z. B. Einbau eines Fahrstuhls, Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung). Früher genügte eine Gegenstimme in der Eigentümerversammlung und schon musste auf solche Maßnahmen verzichtet werden. Das führte zu einem regelrechten "Modernisierungsstau", dem der Gesetzgeber mit der Neuregelung abhelfen wollte. Gerichtlich anfechten können sie den Beschluss nur, wenn die Modernisierung den "Charakter" der Wohnanlage verändern würde (z. B. Luxussanierung eines durchschnittlichen Wohnhauses) oder sie durch die finanzielle Belastung ihr Wohneigentum verkaufen müssten.

Auch die Umlage der Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme kann mittels doppelt qualifizierter Mehrheit von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichend geregelt werden (§ 16 Absatz 4 WEG). Dies ermöglicht gerechtere Ergebnissen, wenn auf den Nutzen oder die Nutzbarkeit für die einzelnen Miteigentümer abgestellt wird. Werden beispielsweise die Fenster erneuert, könnten die Eigentümer nach Anzahl der Scheiben in ihrer Wohnung zur Kasse gebeten werden statt nach reiner Wohnfläche.
Solche Beschlüsse lassen sich allerdings nicht allgemein für die Zukunft festlegen, sondern nur für einzelne anstehende Maßnahmen. Unwirksam wäre so beispielsweise ein Beschluss, nach dem die Renovierung der Balkonbrüstung immer nur von den Benutzern des Balkons zu bezahlen wäre.

Völlig frei in ihren Beschlüssen ist die Eigentümerversammlung jedoch auch mit qualifizierten Mehrheiten nicht. Kostenverteilungen, seien es für Modernisierung, Instandhaltung oder Betriebskosten, dürfen einzelne Eigentümer nicht unangemessen benachteiligen. Sie sollten sich, besonders bei den Betriebskosten, nach dem Gebrauchs- und Verursacherprinzip richten. Andernfalls können Betroffene gerichtlich dagegen vorgehen. Was allerdings als ungerecht gilt, werden die Gerichte im Einzelfall klären müssen.

Zuletzt geändert am 01.07.2007

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