Die Arbeitslosenmeldung darf nicht mit der Meldung als
Arbeitssuchender (siehe Abschnitt "Frühzeitige Meldung als
Arbeitssuchender") verwechselt werden. Sie muss ebenfalls
persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit
erfolgen. Das ist in § 122 Absatz 1 Satz 1 des
dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt.
Tritt die Arbeitslosigkeit allerdings in weniger als drei Monaten
nach Kenntnis von der Kündigung ein, kann der Arbeitssuchende beide
Meldungen zusammen vornehmen (§ 122 Absatz 1 Satz 2
SGB III).
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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