Bei der Mietdauer gibt es drei Varianten:
- auf
unbestimmte Zeit
- auf bestimmte Zeit
- auf bestimmte
Zeit mit Verlängerungsklausel
Ist ein Mietvertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen, endet er nur durch Kündigung, entweder
durch fristlose (außerordentliche) oder fristgemäße Kündigung.
Dabei gelten bestimmte Kündigungsfristen, soweit nicht wirksam auf
das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet wurde (siehe Abschnitt
"Kündigungsverzicht"). Details zu den Kündigungsfristen enthält der
Ratgeber "Mietvertrag über Wohnraum Teil 3" im Abschnitt "Ordentliche
Kündigung".
Das auf bestimmte Zeit abgeschlossene
Mietverhältnis (Zeitmietvertrag) endet mit Zeitablauf und ist vorher
grundsätzlich nicht kündbar. Einzelheiten und Ausnahmen beschreiben
der nachfolgende Abschnitt "Zeitmietvertrag" und Teil 3 des
Ratgebers.
Die Verlängerungsklausel bei einem auf Zeit
abgeschlossenen Mietverhältnis entfaltet bei ihrer Ausübung
Kündigungsschutz gegen eine Vermieterkündigung.
Rechtstipp
für Vermieter und Mieter: Wird ein Mietvertrag über Wohnraum
mündlich geschlossen, so gilt er grundsätzlich auf unbestimmte Zeit.
Eine mündliche Befristung über mehr als ein Jahr ist dann unwirksam.
Einzelheiten enthält der Abschnitt "Form des Mietvertrages" in diesem
Ratgeber.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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